Volltext : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 14, H. 2 = Jg. 1830, Apr. - Jun. (1830))

316

Beamten  besorgt,  und  die  derartigen  Kosten  von  solchen -
  liquidirt  werden,  in  allen  anderen  Fällen  sind  solche -
  auf  das  Extraordinarium  der  Domainen=Verwaltung -
  und  beziehungsweise  bei  Forst¬Separationen, -
  Forst=Servitut=Abfindungen  rc.  auf  das
Forst=Extraordinarium  anzuweisen,  und  macht  es  hierbei -
  also  keinen  Unterschied,  ob  der  Auftrag  und  die
Leitung  des  Geschäfts  von  der  Regierung  selbst  oder
von  der  General-Kommission  ertheilt  ist  und  besorgt
wird,  vielmehr  sind  die  Kosten  auch  dann  auf  die  zuletzt -
  gedachten  Fonds  anzuweisen,  wenn  der  Auftrag
und  die  Leitung  zwar  von  der  Regierung  ausgeht,  die
Kommissarien  selbst  aber  nicht  zu  den  Regierungs¬Beamten -
  gehören.
Bei  dem  fiskalischen  Antheile  an  den  Vermessungs¬Kosten -
  in  solchen  Angelegenheiten  ist  dagegen  lediglich
zu  unterscheiden,  von  welcher  Behörde  der  Auftrag  ausgeht. -
  Wird  das  Geschäft  von  der  General=Kommission -
  geleitet:  so  hat  diese  nach  neuerer  Anordnung  die
den  Fiskus  treffenden  Kosten  überhaupt  nur  im  Ganzen -
  zu  liquidiren.  Daraus  folgt  von  selbst,  daß  auch
bei  der  Anweisung  eine  Trennung  der  Vermessungs¬Kosten -
  von  den  übrigen  Kosten  in  der  Regel  nicht
stattfinden  kann,  vielmehr  jene  zugleich  mit  den  letzteren -
  aus  dem  Domainen-  und  resp.  aus  aus  dem  Forst¬Extraordinarium -
  zu  bestreiten  sind,  und  ist  hiernach
daher  auch  dann  zu  verfahren,  wenn  in  einzelnen  Fällen -
  die  Vermessungs-Kosten  von  der  General-Kommission -
  besonders  liquidirt  werden  sollten.
Wird  dagegen  das  Geschäft  von  der  Regierung  geleitet, -
  und  mithin  der  Feldmesser  von  derselben  oder
von  ihrem  Kommissarius  beauftragt:  so  sind  auch  die
Kosten  der  Feldmesser=Arbeiten,  so  weit  es  den  Antheil
des  Fiskus  betrifft,  um  so  mehr  auf  den  gewöhnlichen
Vermessungs=Fonds  zu  übernehmen,  als  jene  Arbeiten
demnächst  in  der  Regel  bei  der  anderweiten  Disposition -
  über  die  regulirten  oder  separirten  Grundstücke
durch  Verpachtung  oder  Veräußerung,  welche  doch  eine
12.
Max-Planck-Institut  für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer