5.8.
Alexander Niedner, Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (Fassung vom 20. Mai 1898) nebst Einführungsgesetz und den preußischen Ausführungsbestimmungen. VI und 327 S. Berlin, Haering, 1904
Amtsgerichtsrat a. D. Voss
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Literatur: Ni ein er, Zwangsversteigerungsgesetz.
prozessualischen Geltendmachung der durch die Ausübung des Kannrechts
geschaffenen Situation gleichzeitig auch die Ausübung des Kannrechts“
liege (S. 64). Auf die spitzige und — aufklärende Frage, wie es alsdann
mit der prozessualisch unbedingt zulässigen eventuellen Anfechtung
und der Anfechtungsfrist stehe, geht der Verfasser nicht ein.
Stettin. K. Schneider.
8. Alexander Niedner, (Landrichter in Meiningen, Gesetz über die
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
(Fassung vom 20. Mai 1898) nebst Einführungsgesetz und den
preußischen Ausführungsbestimmungen. VI und 327 8. Berlin, Haering,
1904. 6 Ji.
Das Buch gehört zu einer in gleichartigem Sinne behandelten Folge
von „Gesetzen des Deutschen Reichs in kurzgefaßten Kommentaren“.
Nach der beigegebenen buchhändlerischen Ankündigung — ein Vorwort
ist nicht vorhanden — sollen diese Kommentare „in erster Linie den
Bedürfnissen der Praxis dienen. Ohne die für die meisten Gesetze vor-
handenen großen Kommentare überflüssig zu machen, sollen sie dem
Praktiker die Möglichkeit gewähren, sich ohne Zeitverlust über das
geltende Recht, die Ansicht der Wissenschaft und den Standpunkt der
Rechtsprechung leicht und sicher zu unterrichten“. Für die — in syste-
matischer Anordnung gehaltenen — Anmerkungen ist möglichste Voll-
ständigkeit und Klarheit neben knappster Ausdrucksweise erstrebt worden.
Kommentare der vorliegenden Art sind nicht selten dem von be-
rufener Seite erhobenen Einwande begegnet, daß sie dem handwerks-
mäßigen Geschäftsbetriebe Vorschub leisten und den Richter von der
wissenschaftlichen Vertiefung zurückhalten. Der Verfasser der vorliegen-
den Arbeit hat aber m. E. ein gutes Beispiel für die zweckmäßige Anlage
eines in seiner Beschränkung wissenschaftlich wertvollen Handkommentars
geliefert. Seine Erläuterungen wollen vor allem der technischen Be-
herrschung des Zwangsversteigerungsgesetzes dienen. Sie vermeiden in der
Regel das Eingehen auf Fragen des materiellen Rechtes, heben hingegen
das Ineinandergreifen der einzelnen Gesetzesbestimmungen unter sich und
im Verhältnisse zur Zivilprozeßordnung in besonders übersichtlicher Weise
hervor und geben namentlich dem jüngeren Richter für zweckmäßige Akten-
führung und Terminsarbeit eine Anzahl von wertvollen Hinweisungen,
die sich in größeren Kommentaren leicht unter dem Andrange des übrigen
Erläuterungsstoffs verlieren. Beispielsweise gehört hierher die Erörterung
(8. 7), ob es Sache des Richters ist, zu verfügen, ob und an wen die
nach § 3 Z.V.G. erforderliche Zustellung zu erfolgen hat; der Hinweis
(8. 57), daß von der Aufhebung des anberaumten Versteigerungstermins
auch diejenigen Beteiligten, denen nicht nach § 32 zuzustellen ist, arg.
des § 779 (soll jedenfalls heißen: § 776) Z.P.O. zu benachrichtigen
sind; die Bemerkung (8. 120), daß Einzelversteigerungen mehrerer Grund-