7.17.
Für die Legalität eines im Auslande aufgenommenen Protestes streitet die Vermuthung
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Präjudizien.
24.
Fur die Legalität eines im Auslande ausgenommenen
Protestes streitet die Vermuthung. (Aus einem Urthel des
K. S. Oberappellationsgerichts vom 22. Mai 1863.)
Nach Art. 66. der Allg. d. Wechselordnung entscheidet über die
Form der mit einem Wechsel an einem ausländischen Platze zur Aus-
übung oder Erhaltung des Mechselrechts vvrzunehmenden Handlungen
das dort geltende Recht. Da im vorliegenden Falle der der erhobenen
Wechselklage zu Grunde gelegte, von der A.-F.-Kohlenbergbaugesell-
schast zu London acceptirte, von dem Aussteller und Remittenten F. G.
zu A. an den Beklagten girirte Wechsel zur Verfallzeit — am 1. Mai
1662 — in London zahlbar war und Inhalts der von einem ver-
pstichteten Dolmetscher übersetzten Protesturkunde von einem Londoner
Notar in London wegen Mangels Zahlung protestirt worden ist, so
ist zufolge der Rechtsregel: 1oeu8 re§it actum die Frage über die
Rothwendigkeit, die Zeit und Art, sowie die äußere Form des Pro-
testes nach englischem Rechte zu beurthcilen. In dem beigebrachten
Proteste selbst hat sich der Aussteller desselben als gesetzmäßig imma-
triculirter und verpflichteter öffentlicher Notar bezeichnet. Nicht min-
der findet sich auf dem beigedruckten Notariatssiegel die Umschrift:
William Duff, notary public. London. Eine gesetzliche Vorschrift
aber, nach welcher die von ausländischen Notaren aufgenommenen
Protesturkunden nur dann Beweiskraft haben, wenn sie mit einer
diplomatischen Beglaubigung versehen sind, eristirt in Sachsen nicht,
vielmehr hängt die Entschließung, ob eine solche Beglaubigung zu
Herstellung der richterlichen Ueberzeugung von der Aechtheit der aus-
ländischen Urkunde erforderlich sei, vom richterlichen Ermessen ab und
ist jedenfalls im vorliegenden Falle entbehrlich, da für die Aechtheit
der Urkunde das aufgedrückte amtliche Siegel streitet. Ebenso unbe-
gründet ist das Verlangen des Beklagten, daß vor Einleitung des
Wechsclversahrens vom Kläger der Nachweis geführt werde, daß der
beigebrachte Protest allenthalben den Vorschriften des englischen Rechts
entspreche, da mit Rücksicht auf die Vermuthung der Legalität, welche
für die von einem öffentlichen Beamten vorgenommenen Handlungen
streitet, davon auSgegangen werden muß, daß der Aussteller der
Protesturkunde die im englischen Rechte in Betreff der Abfassung
derselben geltenden gesetzlichen Bestimmungen beobachtet habe. Dieser
Grundsatz ist in Sachsen durch das Rescript vom 12. März 1612
(III. C. C. A. Tom. II, p. 612.) anerkannt worden, indem dasselbe
in §. 3. vorschreibt, daß, wenn ein im auswärtigen Orte aufgenom-
mener Wechselprotest prvducirt werde, gleichwohl, wie es sich mit dem
Gebrauche an dem Orte, wo derselbe ausgenommen worden, verhalte,
nicht mit Gewißheit bekannt sei und deßhalb sofortige Bescheinigung
nicht beigebracht werden könne, ein solcher Protest mit Hinblick
darauf, daß dem Kläger die Vermuthung, daß der Protest der Vor-