Volltext : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 14, H. 2 = Jg. 1830, Apr. - Jun. (1830))

nok-institut

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falle  24stündiger  Arrest  bei  schmaler  Kost,  oder  nach  Be¬Annalen -

fund,  bei  Wasser  und  Brot  |  |
2.  Wenn  aus  dem  Großherzogthum  zurückgewiesene  Handwerksgesellen -
  die  ihnen  vorgeschriebene  Route  verlassen,
so  sind  sie  mit  12  —24stündigem  Arrest  bei  schmaler
Kost,  und  im  Wiederholungsfalle  mit  einem  solchen  Arrest
bei  Wasser  und  Brot  zu  bestrafen,  und  nach  Befund  auf
Preußischen
dem  Schub  mit  Eskorte  über  die  Grenze  zu  bringen.
3.  Das  einfache  Betteln  ausländischer  Handwerksgesellen  wird
mit  3—6stündigem  Arrest,  ein  ungestümes  oder  wiederinnern -
  Staats-Verwaltung.
holtes  Betteln  aber  mit  24stündigem  Arrest  bei  Wasser  und
Brot,  und  nach  Befund,  mit  der  Ausweisung  bestraft.
§.  6.
Diese  Verordnung  tritt  nach  Ablauf  von  2  Monaten,  vom
Tage  ihres  Erscheinens  im  Regierungsblatt  an,  in  Vollzug.
Darmstadt,  den  3.  Mai  1830.
Herausgegeben
Aus  Allerhöchstem  Auftrag.
Großherzogl.  Hesisches  Ministerium  des  Innern  und  der  Justiz
von
Für  die  Richtigkeit  der  Abschrift.
Dr.  v.  Günderode.
K.  A.  von  Kamptz,
Großherzogl.  Regierungs=Sekretariats=Accessist.
Königl.  wirklichem  Geheimen  Rathe  und  Director  rc.  rc.
Vierzehnter  Band.  Jahrgang  1830.
Zweites  Heft.  April  bis  Juni.
Gedruckt  bei  Johann  Friedrich  Starck
Berlin,  1830.
In  der  Expedition  der  Annalen,  beim  Hofrath  Schmidt,
im  Königl.  Ministerium  des  Innern  und  der  Polizei.
p  t
5e10  500  530  510
10
10    150  200  145
20  10
3105
500  50.
1405  300
019501
            
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