Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 15, H. 1 = Jg. 1831, Jan. - März (1831))

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unterm 21. d. M. an mich ergangene Allerhöchste Kabinets¬ 
Ordre, laut welcher Se. Königl. Majestät auf meinen An¬ 
trag zu genehmigen geruhet haben, daß demjenigen Ritter¬ 
gutsbesitzer, der die ganze Verwaltung eines Gutes einem 
volljährigen Sohne förmlich und auf immer übertragen hat. 
unter Zustimmung der Kreisstände gestattet werde, demselben 
auch die Wahrnehmung seiner kreisständischen Befugnisse zu 
übertragen, jedoch mit der ausdrücklichen Bedingung, daß 
der Vater sich die Ausübung der Kreisstandschaft für ein 
anderes in demselben Kreise belegenes Gut nicht vorbehal¬ 
ten dürfe. 
Berlin, den 25. März 1831. 
Der Minister des Jnnern und der Polizei. 
v. Brenn. 
Ich genehmige nach Ihrem Antrage, daß demjenigen Rit¬ 
tergutsbesitzer, der die ganze Verwaltung eines Guts einem voll¬ 
jährigen Sohne förmlich und auf immer übertragen hat, unter 
Zustimmung der Kreisstände gestattet werde, demselben auch die 
Wahrnehmung seiner kreisständischen Befugnisse zu übertragen, 
jedoch mit der ausdrücklichen Bedingung, daß der Vater sich 
die Ausübung der Kreisstandschaft für ein anderes in demselben 
Kreise belegenes Gut nicht vorbehalten dürfe. Gemäß dieser 
Bestimmung autorisire Ich Sie, in solchen Fällen die Geneh¬ 
migung zur förmlichen Uebertragung der Ausübung der kreis¬ 
standschaftlichen Befugnisse an nicht angesessene Söhne von Rit= 
tergutsbesitzern zu ertheilen. 
Berlin, den 21. März 1831. 
Friedrich Wilhelm. 
den Staats=Minister, Freiherrn v. Brenn. 
Max-Planck-Institut für
	        
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