10
unterm 21. d. M. an mich ergangene Allerhöchste Kabinets¬
Ordre, laut welcher Se. Königl. Majestät auf meinen An¬
trag zu genehmigen geruhet haben, daß demjenigen Ritter¬
gutsbesitzer, der die ganze Verwaltung eines Gutes einem
volljährigen Sohne förmlich und auf immer übertragen hat.
unter Zustimmung der Kreisstände gestattet werde, demselben
auch die Wahrnehmung seiner kreisständischen Befugnisse zu
übertragen, jedoch mit der ausdrücklichen Bedingung, daß
der Vater sich die Ausübung der Kreisstandschaft für ein
anderes in demselben Kreise belegenes Gut nicht vorbehal¬
ten dürfe.
Berlin, den 25. März 1831.
Der Minister des Jnnern und der Polizei.
v. Brenn.
Ich genehmige nach Ihrem Antrage, daß demjenigen Rit¬
tergutsbesitzer, der die ganze Verwaltung eines Guts einem voll¬
jährigen Sohne förmlich und auf immer übertragen hat, unter
Zustimmung der Kreisstände gestattet werde, demselben auch die
Wahrnehmung seiner kreisständischen Befugnisse zu übertragen,
jedoch mit der ausdrücklichen Bedingung, daß der Vater sich
die Ausübung der Kreisstandschaft für ein anderes in demselben
Kreise belegenes Gut nicht vorbehalten dürfe. Gemäß dieser
Bestimmung autorisire Ich Sie, in solchen Fällen die Geneh¬
migung zur förmlichen Uebertragung der Ausübung der kreis¬
standschaftlichen Befugnisse an nicht angesessene Söhne von Rit=
tergutsbesitzern zu ertheilen.
Berlin, den 21. März 1831.
Friedrich Wilhelm.
den Staats=Minister, Freiherrn v. Brenn.
Max-Planck-Institut für