Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 15, H. 1 = Jg. 1831, Jan. - März (1831))

Landtagen selbst und also während der Dauer dieser letzteren 
zu verrichten sind, so liegt ihnen ob, sich darüber in Land¬ 
tagsbeschlüssen zu erklären, die, nach vorgängiger Begutach¬ 
tung durch die kompetenten Behörden, Seiner Majestät dem 
Könige zur Allerhöchsten Entscheidung vorzulegen sind. Er= 
halten dergleiche Beschlüsse, mittelst welcher die Beauftra¬ 
gung von in Civilämtern stehenden Abgeordneten mit Ge¬ 
schäften der bezeichneten Art in Antrag gebracht worden ist, 
Sr. Königl. Majestät Bestätigung, so liegt alsdann, jedoch 
nur Kraft dieser Allerhöchsten Bestätigung, den solchen Be¬ 
amten vorgesetzten Behörden die Verpflichtung ob, denselben 
die Ausrichtung der Aufträge unweigerlich zu gestatten; wo¬ 
bei es der Sorge der Behörden überlassen ist, daß der öf¬ 
fentliche Dienst darunter nicht leide. 
Wenn die Königl. Regierung dahingegen nach Inhalt 
Jhres Berichts vom 11. d. Mts. den zum Pommerschen 
Provinzial=Landtage abgeordneten Landräthen N. N., den 
Urlaub zur Vollziehung ständischer Aufträge, die nicht in der 
angegebenen gesetzlichen Forn ertheilt worden sind, versagt 
hat; so ist hierin von Ihr ganz recht verfahren. 
In Ansehung etwaiger Aufträge, die der Kommunal¬ 
Landtag unter gleichartigen Umständen ertheilen möchte, ist 
das Verhalten analogisch, der vorausgeschickten Bestimmung 
gemäß, einzurichten. 
Berlin, den 18. März 1831. 
Der Minister des Innern und der Polizei, 
v. Brenn. 
Circular=Reskript der Königl. Ministerien des Jnnern 
und der Finanzen an sämmtliche Königl. Regierungen 
und Provinzial=Steuer=Direktionen, betr. die Aufbrin¬ 
gung der Stellvertretungskosten für die als Provinzial¬ 
Landtags=Abgeordnete beurlaubten Staatsdiener. 
Allerhöchst erlassenen Vorschriften zufolge bedürfen Staats¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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