Landtagen selbst und also während der Dauer dieser letzteren
zu verrichten sind, so liegt ihnen ob, sich darüber in Land¬
tagsbeschlüssen zu erklären, die, nach vorgängiger Begutach¬
tung durch die kompetenten Behörden, Seiner Majestät dem
Könige zur Allerhöchsten Entscheidung vorzulegen sind. Er=
halten dergleiche Beschlüsse, mittelst welcher die Beauftra¬
gung von in Civilämtern stehenden Abgeordneten mit Ge¬
schäften der bezeichneten Art in Antrag gebracht worden ist,
Sr. Königl. Majestät Bestätigung, so liegt alsdann, jedoch
nur Kraft dieser Allerhöchsten Bestätigung, den solchen Be¬
amten vorgesetzten Behörden die Verpflichtung ob, denselben
die Ausrichtung der Aufträge unweigerlich zu gestatten; wo¬
bei es der Sorge der Behörden überlassen ist, daß der öf¬
fentliche Dienst darunter nicht leide.
Wenn die Königl. Regierung dahingegen nach Inhalt
Jhres Berichts vom 11. d. Mts. den zum Pommerschen
Provinzial=Landtage abgeordneten Landräthen N. N., den
Urlaub zur Vollziehung ständischer Aufträge, die nicht in der
angegebenen gesetzlichen Forn ertheilt worden sind, versagt
hat; so ist hierin von Ihr ganz recht verfahren.
In Ansehung etwaiger Aufträge, die der Kommunal¬
Landtag unter gleichartigen Umständen ertheilen möchte, ist
das Verhalten analogisch, der vorausgeschickten Bestimmung
gemäß, einzurichten.
Berlin, den 18. März 1831.
Der Minister des Innern und der Polizei,
v. Brenn.
Circular=Reskript der Königl. Ministerien des Jnnern
und der Finanzen an sämmtliche Königl. Regierungen
und Provinzial=Steuer=Direktionen, betr. die Aufbrin¬
gung der Stellvertretungskosten für die als Provinzial¬
Landtags=Abgeordnete beurlaubten Staatsdiener.
Allerhöchst erlassenen Vorschriften zufolge bedürfen Staats¬
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