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VIII.
Polizie
i.
Im Allgemeinen.
52.
Reskript des Königl. Ministeriums des Innern und der
Polizei, an die Königl. Regierung zu N. N., daß Po¬
lizeistrafen auf einem bestimmten Gesetze oder auf einer
bekannt gemachten und übertretenen Polizeivorschrift
beruhen müssen.
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a
Da nach dem Berichte der Königl. Regierung vom
30. Dezbr. v. J., die von dem Polizeigerichte zu N. dem
dortigen Kaufmann N. N. wegen eines bei ihm ausgebro¬
chenen Feuers zuerkannte, und von der Königl. Regierung
unterm 9. Novbr. v. J. bestätigte Polizeistrafe von 50 Rthl.
so wenig, als die Verurtheilung in die Kosten, sich auf eine
thatsächliche Verletzung einer bestimmten Polizei-Vorschrift
und auf ein diese Verletzung verpönendes Gesetz gründet,
eine Strafe aber immer, wenn sie soll verwirkt werden kön¬
nen, durch das Gesetz, oder durch eine auf ein solches sich
beziehende Bekanntmachung der Behörde angedrohet sein
muß; so kann das Ministerium des Innern und der Polizei
sich nicht bewogen finden, die gegen den rc. N. erkannte
Strafe zu bestätigen, muß vielmehr, wie hierdurch geschieht,
das diesfällige Resolut des Polizeigerichts zu N. vom 23.
Septbr. v. J. dahin abändern, daß der rc. N. mit Strafe
zu verschonen.
Der rc. N. ist von dieser Entscheidung auf seine Vor¬
stellung vom 1. Dezbr. v. J. unmittelbar in Kenntniß ge=
setzt worden.
Berlin, den 28. Januar 1831.
Ministerium des Innern und der Polizei.
Köhler.
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Max-Planck-Institut für