Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 15, H. 1 = Jg. 1831, Jan. - März (1831))

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diktirte Strafe wegen unterlassener Gewinnung des Bürger¬ 
rechts so wenig in dem vorliegenden Falle, als überhaupt 
stattfinden kann, weil im Gesetze auf diese Versäumniß keine 
Strafe gesetzt ist. 
Nur im Wege der Exekution kann solche eintreten, 
wenn einem Gewerbetreibenden, welcher das Bürgerrecht 
zu gewinnen, verpflichtet gewesen wäre, die Erfüllung dieser 
gesetzlichen Pflicht binnen einer bestimmten Frist mit einer 
Strafandrohung aufgegeben worden ist. 
Guün 
Was die Kautionsbestellung für die Entrichtung der 
Beiträge zur Ablösung der Schuhbankgerechtigkeiten betrifft, 
so kann solche aus den in dem Restript des vormaligen 
Ministeriums des Handels vom 26. März 1824. ange¬ 
führten Gründen von Gewerbe=Polizei wegen mit Erfolg Rech= 
tens nicht gefordert werden. 
1m Nach gegenwärtiger Verfügung, welche dem Magistrat 
in N. N. abschriftlich mitgetheilt worden ist, möge die Kö¬ 
nigl. Regierung das Weitere veranlassen. 
1903 
Berlin, den 17. März 1831. 
Der Minister des Invern für Der Minister des Innern 
und 
Handels= und Gewerbe 
der Polizei. 
Angelegenheiten. 
v. Brenn 
v. Schuckmann. 
ilg dic nun 
j in 
51. 
Reskript des Königl. Ministeriums des Jnnern und 
der Polizei an die Königl. Regierung zu N. N., die 
privatrechtlichen Verhältnisse der Judengemeinden 8 
und deren Mitglieder betreffend. 
Dasjenige, was die Königl. Regierung im Berichte 
vom 21. v. M., in Betreff der Streitigkeiten zwischen eini¬ 
gen Mitgliedern der Judenschaft zu N. N. und den Rech¬ 
nungsführern der Gesellschaft anzeigt, kann mich nicht ver¬ 
anlassen, irgend einen Antrag wegen Instruktion der Ge¬ 
richtsbehörden zu thun, da die im Urtel ausgesprochenen 
Annalen. Heft I. 1831. 
Max-Planck-Institut für
	        
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