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diktirte Strafe wegen unterlassener Gewinnung des Bürger¬
rechts so wenig in dem vorliegenden Falle, als überhaupt
stattfinden kann, weil im Gesetze auf diese Versäumniß keine
Strafe gesetzt ist.
Nur im Wege der Exekution kann solche eintreten,
wenn einem Gewerbetreibenden, welcher das Bürgerrecht
zu gewinnen, verpflichtet gewesen wäre, die Erfüllung dieser
gesetzlichen Pflicht binnen einer bestimmten Frist mit einer
Strafandrohung aufgegeben worden ist.
Guün
Was die Kautionsbestellung für die Entrichtung der
Beiträge zur Ablösung der Schuhbankgerechtigkeiten betrifft,
so kann solche aus den in dem Restript des vormaligen
Ministeriums des Handels vom 26. März 1824. ange¬
führten Gründen von Gewerbe=Polizei wegen mit Erfolg Rech=
tens nicht gefordert werden.
1m Nach gegenwärtiger Verfügung, welche dem Magistrat
in N. N. abschriftlich mitgetheilt worden ist, möge die Kö¬
nigl. Regierung das Weitere veranlassen.
1903
Berlin, den 17. März 1831.
Der Minister des Invern für Der Minister des Innern
und
Handels= und Gewerbe
der Polizei.
Angelegenheiten.
v. Brenn
v. Schuckmann.
ilg dic nun
j in
51.
Reskript des Königl. Ministeriums des Jnnern und
der Polizei an die Königl. Regierung zu N. N., die
privatrechtlichen Verhältnisse der Judengemeinden 8
und deren Mitglieder betreffend.
Dasjenige, was die Königl. Regierung im Berichte
vom 21. v. M., in Betreff der Streitigkeiten zwischen eini¬
gen Mitgliedern der Judenschaft zu N. N. und den Rech¬
nungsführern der Gesellschaft anzeigt, kann mich nicht ver¬
anlassen, irgend einen Antrag wegen Instruktion der Ge¬
richtsbehörden zu thun, da die im Urtel ausgesprochenen
Annalen. Heft I. 1831.
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