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liche oder bäuerliche Nahrung treiben, auf welcher Gespann
nöthig ist, sie von dieser verhältnißmäßig Vorspann
leisten sollen. Diese Bestimmung ist völlig ausreichend.
Wenn daher z. B. ein Posthalter eine Ackerwirthschaft
hat, zu welcher nach der Gewohnheit des Orts von anderen
Grundstücksbesitzern vier Pferde gehalten werden, er aber
durch die Uebernahme der Post zur Vermehrung seines Zug=
viehstandes veranlaßt wird, und nun 12 Pferde hält; so ist
er bei der Vertheilung des Vorspanns mit 4 Pferden an=
zuziehen, und die übrigen 8 Pferde sind außer Berechnung
zu lassen.
Sollten die Posthalter für das Postfuhrwesen keine
besondere Pferde halten, sondern mit den Pferden ausrei¬
chen, welche sie auch schon ihrer Wirthschaft wegen halten
müssen; so kann überall von keiner Befreiung die Rede sein.
Sollten sie aber den auf sie fallenden Vorspann nicht lei¬
sten, so dürfte mit Hinsicht auf §. 49. Tit. 24. Thl. I. der
Allgem. Gerichts=Ordnung für ihre Rechnung anderweites
Fuhrwerk zu miethen, und der Betrag von ihnen beizutrei¬
ben sein.
Berlin, den 3. Februar 1831.
Der Minister des Jnnern und der Polizei.
v. Brenn.
50.
Reskript des Königl. Ministeriums des Innern, an die
Königl. Regierung zu N. N., betr. die Strafanwen¬
dung wegen unterlassener Bürgerrechts=Gewinnung und
die Sicherung der zur Ablösung der Schuhbankgerech=
tigkeiten bestimmten Beiträge.
Mit Bezug auf die nebst den dazu gehörigen Beilagen
urschriftlich angeschlossene Beschwerde des Magistrats zu N.
N. vom 24. Januar d. J., wird der Königl. Regierung
bemerklich gemacht, daß eine ohne vorgängige Androhung
diktirte
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