Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 15, H. 1 = Jg. 1831, Jan. - März (1831))

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liche oder bäuerliche Nahrung treiben, auf welcher Gespann 
nöthig ist, sie von dieser verhältnißmäßig Vorspann 
leisten sollen. Diese Bestimmung ist völlig ausreichend. 
Wenn daher z. B. ein Posthalter eine Ackerwirthschaft 
hat, zu welcher nach der Gewohnheit des Orts von anderen 
Grundstücksbesitzern vier Pferde gehalten werden, er aber 
durch die Uebernahme der Post zur Vermehrung seines Zug= 
viehstandes veranlaßt wird, und nun 12 Pferde hält; so ist 
er bei der Vertheilung des Vorspanns mit 4 Pferden an= 
zuziehen, und die übrigen 8 Pferde sind außer Berechnung 
zu lassen. 
Sollten die Posthalter für das Postfuhrwesen keine 
besondere Pferde halten, sondern mit den Pferden ausrei¬ 
chen, welche sie auch schon ihrer Wirthschaft wegen halten 
müssen; so kann überall von keiner Befreiung die Rede sein. 
Sollten sie aber den auf sie fallenden Vorspann nicht lei¬ 
sten, so dürfte mit Hinsicht auf §. 49. Tit. 24. Thl. I. der 
Allgem. Gerichts=Ordnung für ihre Rechnung anderweites 
Fuhrwerk zu miethen, und der Betrag von ihnen beizutrei¬ 
ben sein. 
Berlin, den 3. Februar 1831. 
Der Minister des Jnnern und der Polizei. 
v. Brenn. 
50. 
Reskript des Königl. Ministeriums des Innern, an die 
Königl. Regierung zu N. N., betr. die Strafanwen¬ 
dung wegen unterlassener Bürgerrechts=Gewinnung und 
die Sicherung der zur Ablösung der Schuhbankgerech= 
tigkeiten bestimmten Beiträge. 
Mit Bezug auf die nebst den dazu gehörigen Beilagen 
urschriftlich angeschlossene Beschwerde des Magistrats zu N. 
N. vom 24. Januar d. J., wird der Königl. Regierung 
bemerklich gemacht, daß eine ohne vorgängige Androhung 
diktirte 
Max-Planck-Institut fü
	        
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