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vertrages mit Rußland und Oesterreich vom 3. Mal 1815.
Art. IX. ihren persönlichen Wohnsitz im jetzigen Königreich
Polen oder in Galizien genommen haben, und hiedurch aus¬
schließlich russische oder österreichische Unterthanen geworden sind,
von der Leistung eines Homagial=Eides eben so entbunden wer¬
den, wie es von Seiten der russischen und österreichischen Re¬
gierung gegen diejenigen im Königreiche Polen oder in Galizien
mit Grundbesitz begüterten Eigenthümer des Großherzogthums
Posen als ausschließlich diesseitige Unterthanen geschieht. Ich
autorisire die betreffenden Ministerien, das Erforderliche in Ge¬
mäßheit dessen weiter zu verfügen, und überlasse Ihnen, dem
Minister der auswärtigen Angelegenheiten, die mit der hiesigen
russischen Gesandschaft deshalb entstandene Discussion hienach
zu beseitigen. In Ansehung der übrigen Provinzen kann es
bei der gegenwärtigen Verfassung für jetzt verbleiben.
Berlin, den 4. Juni 1829.
Friedrich Wilhelm.
An
das Staats-Ministerium.
23.
Publikandum der Königl. Regierung zu Gumbinnen,
die den Russischen Grenzwächtern ertheilte Erlaubniß
zum Gebrauche der Waffen betreffend .
In einem von des Kaisers von Rußland Majestät
bestätigten Beschlusse des Kaiserlich-Russischen Reichsraths
vom 20. März d. J., sind nachfolgende Grundsätze über
den Gebrauch der Waffen für die Grenzwächter auf den
europäischen Grenzen festgestellt worden, und werden unver=
züglich in Ausführung gebracht werden:
1) Da die Zollwachbeamten, wenn sie auf ihren Posten
stehen, oder im Dienste patrouilliren, die Funktion der
Wachen versehen, so sind sie auch von Jedermann
solchen gleich zu achten, und muß jedes Individuum
auf ihr Geheiß stille stehen, oder anhalten; sollte da¬
her Jemand in der Absicht über die Grenze oder auf
Votage
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zu Berlir