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22.
Rescript des Königl. Ministeriums des Jnnern, an den
Königl. Oberpräsidenten, Herrn von Baumann, zu
Posen, die Entbindung der in Polen oder Gallizien
sich aufhaltenden, im Großherzogthume Posen aber
mit Grundeigenthum angesessenen ehemals polnischen
Unterthanen von Leistung des Homagial=Eides
betreffend.
Ew. rc. übersende ich im abschriftlichen Anschlusse
die an das Königl. Staats=Ministerium ergangene Aller¬
höchste Kabinets=Ordre vom 4. d., (Anl. a.) mittelst de=
ren Se. Königl. Majestät zu bestimmen geruhet haben, daß
die im Großherzogthume Posen mit Grundeigenthum ange¬
sessenen ehemals polnischen Unterthanen, die auf den Grund
des Staatsvertrages mit Rußland und Oesterreich vom 3.
Mai 1815. Art. IX, ihren persönlichen Wohnsitz im jetzi=
gen Königreiche Polen oder in Gallizien genommen haben,
und hiedurch ausschließlich russische oder österreichische Un¬
terthanen geworden sind, von der Leistung eines Homagial¬
Eides eben so entbunden werden, wie es von Seiten der
russischen und österreichischen Regierung gegen diejenigen im
Königreiche Polen oder in Gallizien mit Grundbesitz begü¬
terten Eigenthümer des Großherzogthums Posen als aus¬
schließlich diesseitige Unterthanen geschieht, mit dem Auftrage,
hienach die Regierungen zu Bromberg und Posen zu in¬
struiren.
Berlin, den 23. Juni 1829.
Der Minister des Jnnern.
v. Schuckmann.
a.
Ich genehmige auf den Bericht des Staats=Ministeriums
vom 19. v. M. nach dem Antrage desselben, daß die im
Großherzogthume Posen mit Grund=Eigenthum angesessenen,
ehemals polnischen Unterthanen, die auf den Grund des Staats¬
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zu Berlir