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21.
Rescript des Königl. Ministeriums des Innern an die
Königl. Oberpräsidien zu Coblenz und Münster, betr.
das mit dem Königl. Niederländischen Gouvernement
getroffene Abkommen rücksichtlich der gegenseitigen
Deserteur=Auslieferungs=Prämie.
Auf den Grund eines an die Ministerien des Innern
und des Krieges ergangenen Schreibens des Königl. Mini¬
steriums der auswärtigen Angelegenheiten, benachrichtige ich
Ew. Excellenz, daß aus Veranlassung eines vorgekommenen
Spezialfalls zwischen dem letztgedachten Ministerium und
dem Königl. Niederländischen Gouvernement in Beziehung
auf die durch die Kartel=Konvention vom 11. Juni 1818.
festgesetzte Deserteur-Auslieferungs-Prämie eine Vereini¬
gung dahin statt gefunden hat, daß die gedachte Prämie
gegenseitig nur dann verlangt werden kann, wenn die Aus¬
lieferung in Folge einer vorhergegangenen Requisition be¬
wirkt worden ist, und daß die Verabreichung nicht nur für
wirkliche Deserteurs, sondern auch für bloße Militairpflich¬
tige, in sofern auch diese in Gemäßheit einer Requisition
ausgeliefert werden, Statt finden soll.
Ew. Excellenz ersuche ich nun, demgemäß die Königl.
Regierungen Ihres Oberpräsidial-Bezirks zu instruiren, wo¬
bei ich zugleich bemerke, daß von der erwähnten Verein¬
barung die Königl. General=Kommandos des 7. und 8.
Armeekorps, so wie das Königl. Militair=Gouvernement
zu Luxemburg, Seitens des Herrn Kriegs=Ministers gleich¬
falls in Kenntniß gesetzt worden sind.
Berlin, den 2. April 1829.
Der Minister des Jnnern.
v. Schuckmann.
Vorege
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Ber