Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 13, H. 2 = Jg. 1829, Apr. - Jun. (1829))

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21. 
Rescript des Königl. Ministeriums des Innern an die 
Königl. Oberpräsidien zu Coblenz und Münster, betr. 
das mit dem Königl. Niederländischen Gouvernement 
getroffene Abkommen rücksichtlich der gegenseitigen 
Deserteur=Auslieferungs=Prämie. 
Auf den Grund eines an die Ministerien des Innern 
und des Krieges ergangenen Schreibens des Königl. Mini¬ 
steriums der auswärtigen Angelegenheiten, benachrichtige ich 
Ew. Excellenz, daß aus Veranlassung eines vorgekommenen 
Spezialfalls zwischen dem letztgedachten Ministerium und 
dem Königl. Niederländischen Gouvernement in Beziehung 
auf die durch die Kartel=Konvention vom 11. Juni 1818. 
festgesetzte Deserteur-Auslieferungs-Prämie eine Vereini¬ 
gung dahin statt gefunden hat, daß die gedachte Prämie 
gegenseitig nur dann verlangt werden kann, wenn die Aus¬ 
lieferung in Folge einer vorhergegangenen Requisition be¬ 
wirkt worden ist, und daß die Verabreichung nicht nur für 
wirkliche Deserteurs, sondern auch für bloße Militairpflich¬ 
tige, in sofern auch diese in Gemäßheit einer Requisition 
ausgeliefert werden, Statt finden soll. 
Ew. Excellenz ersuche ich nun, demgemäß die Königl. 
Regierungen Ihres Oberpräsidial-Bezirks zu instruiren, wo¬ 
bei ich zugleich bemerke, daß von der erwähnten Verein¬ 
barung die Königl. General=Kommandos des 7. und 8. 
Armeekorps, so wie das Königl. Militair=Gouvernement 
zu Luxemburg, Seitens des Herrn Kriegs=Ministers gleich¬ 
falls in Kenntniß gesetzt worden sind. 
Berlin, den 2. April 1829. 
Der Minister des Jnnern. 
v. Schuckmann. 
Vorege 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Ber
	        
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