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§§. 8. 2. lit. a. der Konvention vom 5. Februar 1820.
Jemand, der in den diesseitigen Staaten eine Pachtung ver¬
sönlich angetreten hat, sogleich, nachdem dies geschehen, oder
erst nach 10 Jahren, einen Wohnsitz und heimathliche Rechte
erwerbe? wird mit Rücksicht auf die an die Königl. Re=
gierung zu Merseburg unterm 26. August 1826. *) ergan=
gene Verfügung des unterzeichneten Ministerii des Innern
und der Polizei, die Königl. Regierung angewiesen, von dem
Grundsatze auszugehen, daß Zeitpächter, welche zwar nach
§. 8. der Konvention in den Fällen, wo sie sich nicht für
ihre Person mit ihrem Hausstande und Vermögen zugleich
an den Ort der Pachtung begeben, den Handlungsdienern
Handwerksgesellen und Dienstboten gleich geachtet werden
doch selbst dann, wenn solches wirklich von ihnen geschieht,
mit Rücksicht auf die Bestimmungen des §. 2. zu e. nur
erst nach Verlauf eines zehnjährigen Zeitraums Anspruch auf
diesseitige Angehörigkeit zu machen berechtigt sind.
Endlich wird Derselben noch bei dieser Gelegenheit be=
merklich gemacht, daß in Bezug auf die Konventionen we=
gen Annahme und Ausweisung von Vagabonden der Be¬
griff dieser Letzteren dahin festzuhalten sei,
daß darunter Jeder, der kein Domizil hat, zu verstehen.
Nach diesen Grundsätzen hat die Königl. Regierung
in den noch unerledigten Sachen zu verfahren, und wenn
dieselben von den auswärtigen Regierungen nicht anerkannt
werden sollten, rücksichtlich der einzelnen Fälle speziell zu
berichten.
Berlin, den 4. April 1829.
Ministerium des Innern
Ministerium der auswärtigen
und der Polizei.
Angelegenheiten.
Köhler.
Schönberg.
*) In den Annalen Jahrg. 18265. 3tes Heft, S. 636 unterm 26.
April abgedruckt. Richtiger unterm 26. August 1826. erlassen.
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