Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 13, H. 2 = Jg. 1829, Apr. - Jun. (1829))

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§§. 8. 2. lit. a. der Konvention vom 5. Februar 1820. 
Jemand, der in den diesseitigen Staaten eine Pachtung ver¬ 
sönlich angetreten hat, sogleich, nachdem dies geschehen, oder 
erst nach 10 Jahren, einen Wohnsitz und heimathliche Rechte 
erwerbe? wird mit Rücksicht auf die an die Königl. Re= 
gierung zu Merseburg unterm 26. August 1826. *) ergan= 
gene Verfügung des unterzeichneten Ministerii des Innern 
und der Polizei, die Königl. Regierung angewiesen, von dem 
Grundsatze auszugehen, daß Zeitpächter, welche zwar nach 
§. 8. der Konvention in den Fällen, wo sie sich nicht für 
ihre Person mit ihrem Hausstande und Vermögen zugleich 
an den Ort der Pachtung begeben, den Handlungsdienern 
Handwerksgesellen und Dienstboten gleich geachtet werden 
doch selbst dann, wenn solches wirklich von ihnen geschieht, 
mit Rücksicht auf die Bestimmungen des §. 2. zu e. nur 
erst nach Verlauf eines zehnjährigen Zeitraums Anspruch auf 
diesseitige Angehörigkeit zu machen berechtigt sind. 
Endlich wird Derselben noch bei dieser Gelegenheit be= 
merklich gemacht, daß in Bezug auf die Konventionen we= 
gen Annahme und Ausweisung von Vagabonden der Be¬ 
griff dieser Letzteren dahin festzuhalten sei, 
daß darunter Jeder, der kein Domizil hat, zu verstehen. 
Nach diesen Grundsätzen hat die Königl. Regierung 
in den noch unerledigten Sachen zu verfahren, und wenn 
dieselben von den auswärtigen Regierungen nicht anerkannt 
werden sollten, rücksichtlich der einzelnen Fälle speziell zu 
berichten. 
Berlin, den 4. April 1829. 
Ministerium des Innern 
Ministerium der auswärtigen 
und der Polizei. 
Angelegenheiten. 
Köhler. 
Schönberg. 
*) In den Annalen Jahrg. 18265. 3tes Heft, S. 636 unterm 26. 
April abgedruckt. Richtiger unterm 26. August 1826. erlassen. 
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Max-Planck-Institut für 
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