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Fuhrkosten, Schreibmaterfalien, Feuerung und
Licht, Gehaltsabzüge zum Pensionsfonds, Urlaub,
Gerichtsstand, Gehaltsabzüge verschuldeter Beam¬
ten, allgemeine Grundsätze über Amtspflichten,
Verbrechen und Strafen, Sterbe- und Gnaden¬
Quartal, zusammengestellt. Der Auszug aus den Gesetzen ist
vollständig und treu und die ganze Bearbeitung zweckmäßig.
4.
Dr. C. J. B. Karsten, Königl. Preuß. Geheimer
Ober=Bergrath und vortragender Rath im Königk.
Ministerium des Innern, Grundriß der deutschen
Bergrechtslehre, mit Rücksicht auf die fran¬
zösische Bergwerks=Gesetzgebung. Berlin,
1828. 8.
Name und öffentliche Stellung des berühmten Verfassers
überheben jeder Beurtheilung dieses Werks. Dasselbe zerfällt, nach
einer Einleitung, (über Bergrecht, Berg=Regal, Ausübung des Berg=
Regals, Quellen des Bergrechts und Literatur) in zwei Abtheilungen,
die erste Berg=Staats-Recht, die andere Berg-Privat¬
Recht. Allenthalben sind die Grundsätze geschichtlich und aus
Rechtsquellen sicher und tief entwickelt, und diese Entwickelung um
so wichtiger, als hier der Rechtsgelehrte auch Mann vom Fache ist,
weshalb das vorliegende Werk unstreitig die erste Stelle unter seinen
Brüdern einnimmt. „Daß ich, bemerkt der Herr Verf., der deutschen
„Bergrechtslehre das französische Bergwerksgesetz gegenüber gestellt
„habe, geschah vorzüglich deshalb, weil dem letzteren häufig ein großes
„Lob gezollt worden ist. Eine oberflächliche Prüfung wird indeß zei¬
„gen, daß selbst der einzige Vorzug, den dieses Gesetz für die Berg¬
„werksbesitzer zu haben scheint, nämlich die Ermäßigung der Berg¬
„werkssteuer, mehr ein eingebildeter, als ein wirklicher Vorzug ist.
„Auch wird Niemand den Werth eines Bergwerksgesetzes nur nach
„den Abgaben beurtheilen wollen, welche es den Bergbautreiben¬
„den auferlegt, denn die Steuer vom Bergbaubetriebe ist eine
„mit dem Geiste des Gesetzes nicht in wesentlicher Verbindung
„stehende Bestimmung der Bergwerksgesetzgebung.
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin