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zellirung eine Grundfläche von nicht mehr oder von
weniger als 500 Morgen haben,
2) bei den Gütern dagegen, deren Grundfläche, Einnahme
von baaren Gefällen und Pächten oder deren Werth
vor der Parzellirung die vorstehend angegebenen Sätze
überstieg, wenn das nach der Parzellirung bei dem Gute
Verbleibende die Sätze nicht mehr erreicht.
Indem wir endlich bei dieser Gelegenheit noch darauf
aufmerksam machen müssen, daß die am Schlusse des Arti¬
kels VII. der Allerhöchsten Verordnung vom 17. August
1825. enthaltene Bestimmung, lediglich nur denjenigen Gü¬
tern zu statten kommen kann, welche in dem Zeitraume von
respektive dem Jahre 1804. und dem Zeitpunkte der Preu¬
ßischen Besitznahme bis zur Zeit der Publikation der ange¬
führten Allerhöchsten Verordnung parzellirt worden sind, be¬
auftragen wir Ew. rc. der Königl. Regierung und den
Landräthen von unserer vorstehenden Erklärung Kenntniß zu
geben, und sie in Gemäßheit derselben mit erforderlicher
Instruktion zu versehen.
Berlin, den 30. April 1829.
Königl. Staats=Ministerium.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
v. Altenstein. v. Schuckmann. Graf v. Lottum.
v. Bernstorff. v. Hake. Graf v. Danckelman.
v. Motz.
II.
Verhältnisse zu auswärtigen Staaten.
20.
Extrakt aus dem Rescripte der Königl. Ministerien des
Innern und der Polizei, so wie der auswärtigen Angele¬
genheiten, an die Königl. Regierung zu Erfurt, betr. das
Ausweisungs=Verfahren in Beziehung auf die mit dem
Königreiche Sachsen rc. bestehende Konvention.
Auf die Frage der Königl. Regierung: ob nach den
Vonage
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zu Berlin