Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 13, H. 2 = Jg. 1829, Apr. - Jun. (1829))

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zellirung eine Grundfläche von nicht mehr oder von 
weniger als 500 Morgen haben, 
2) bei den Gütern dagegen, deren Grundfläche, Einnahme 
von baaren Gefällen und Pächten oder deren Werth 
vor der Parzellirung die vorstehend angegebenen Sätze 
überstieg, wenn das nach der Parzellirung bei dem Gute 
Verbleibende die Sätze nicht mehr erreicht. 
Indem wir endlich bei dieser Gelegenheit noch darauf 
aufmerksam machen müssen, daß die am Schlusse des Arti¬ 
kels VII. der Allerhöchsten Verordnung vom 17. August 
1825. enthaltene Bestimmung, lediglich nur denjenigen Gü¬ 
tern zu statten kommen kann, welche in dem Zeitraume von 
respektive dem Jahre 1804. und dem Zeitpunkte der Preu¬ 
ßischen Besitznahme bis zur Zeit der Publikation der ange¬ 
führten Allerhöchsten Verordnung parzellirt worden sind, be¬ 
auftragen wir Ew. rc. der Königl. Regierung und den 
Landräthen von unserer vorstehenden Erklärung Kenntniß zu 
geben, und sie in Gemäßheit derselben mit erforderlicher 
Instruktion zu versehen. 
Berlin, den 30. April 1829. 
Königl. Staats=Ministerium. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
v. Altenstein. v. Schuckmann. Graf v. Lottum. 
v. Bernstorff. v. Hake. Graf v. Danckelman. 
v. Motz. 
II. 
Verhältnisse zu auswärtigen Staaten. 
20. 
Extrakt aus dem Rescripte der Königl. Ministerien des 
Innern und der Polizei, so wie der auswärtigen Angele¬ 
genheiten, an die Königl. Regierung zu Erfurt, betr. das 
Ausweisungs=Verfahren in Beziehung auf die mit dem 
Königreiche Sachsen rc. bestehende Konvention. 
Auf die Frage der Königl. Regierung: ob nach den 
Vonage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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