Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 13, H. 2 = Jg. 1829, Apr. - Jun. (1829))

224 
und für die Rheinprovinzen vom nämlichen Dato 
Artikel XVI. ausdrücklich vorgeschrieben worden ist. 
Die mit der Rittergutsqualität veräußerten Domai¬ 
2. zu 2 
nengüter sind von des Königs Majestät in der Al= 
lerhöchsten Kabinets=Ordre vom 18. Febr. 1827. 
in Beziehung auf die Kreisstandschaft den alten 
Rittergütern völlig gleichgestellt; dieselben werden 
demnach, gleichwie sie mit jenen gleicher Rechte 
theilhaftig geworden, mit ihnen auch ganz den näm= 
lichen gesetzlichen Beschränkungen unterliegen müssen. 
Wenn nun nach Vorschrift der Gesetze bei den al= 
ten Rittergütern die Verringerung der Substanz bis 
unter das in den oben allegirten Allerhöchsten Ver= 
ordnungen vorgeschriebene Maaß den Verlust der 
Rittergutseigenschaft herbeigeführt, und dieser, da er 
die Ausschließung aus den, auch die ritterschaftliche 
Kreisstandschaft derselben begründenden Matrikeln 
zur Folge hat, gleichzeitig den Verlust dieses letzte¬ 
ren Vorrechts nach sich zieht, so muß, wie bei die¬ 
sen, auch bei denen mit der Rittergutseigenschaft 
veräußerten Domainengütern der Verlust der Kreis¬ 
standschaft in Folge freiwilliger Parzellirung in den 
Marken und der Niederlausitz eintreten: 
1) bei einer jeden Veräußerung, ohne Rücksicht auf den 
Umfang, Werth oder Ertrag des bei dem Gute Ver= 
bleibenden, 
a) in der Kurmark bei den Gütern, welche vor der 
Parzellirung eine Grundfläche von nicht mehr oder 
von weniger als 1000 Morgen, oder eine Einnah¬ 
me von nicht mehr oder von weniger als 1000 
Thlr. baaren Gefällen oder 50 Winspel an Getrei= 
depächten haben | | 
b) in der Neumark bei denen, welche vor der Parzel¬ 
lirung eine Grundfläche von nicht mehr oder von 
weniger als 100 Morgen, aber einen Werth von 
nicht mehr oder von weniger als 20,000 Thlr. 
haben, 
c) in der Niederlausitz bei denen, welche vor der Par¬ 
Vorge 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer