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und für die Rheinprovinzen vom nämlichen Dato
Artikel XVI. ausdrücklich vorgeschrieben worden ist.
Die mit der Rittergutsqualität veräußerten Domai¬
2. zu 2
nengüter sind von des Königs Majestät in der Al=
lerhöchsten Kabinets=Ordre vom 18. Febr. 1827.
in Beziehung auf die Kreisstandschaft den alten
Rittergütern völlig gleichgestellt; dieselben werden
demnach, gleichwie sie mit jenen gleicher Rechte
theilhaftig geworden, mit ihnen auch ganz den näm=
lichen gesetzlichen Beschränkungen unterliegen müssen.
Wenn nun nach Vorschrift der Gesetze bei den al=
ten Rittergütern die Verringerung der Substanz bis
unter das in den oben allegirten Allerhöchsten Ver=
ordnungen vorgeschriebene Maaß den Verlust der
Rittergutseigenschaft herbeigeführt, und dieser, da er
die Ausschließung aus den, auch die ritterschaftliche
Kreisstandschaft derselben begründenden Matrikeln
zur Folge hat, gleichzeitig den Verlust dieses letzte¬
ren Vorrechts nach sich zieht, so muß, wie bei die¬
sen, auch bei denen mit der Rittergutseigenschaft
veräußerten Domainengütern der Verlust der Kreis¬
standschaft in Folge freiwilliger Parzellirung in den
Marken und der Niederlausitz eintreten:
1) bei einer jeden Veräußerung, ohne Rücksicht auf den
Umfang, Werth oder Ertrag des bei dem Gute Ver=
bleibenden,
a) in der Kurmark bei den Gütern, welche vor der
Parzellirung eine Grundfläche von nicht mehr oder
von weniger als 1000 Morgen, oder eine Einnah¬
me von nicht mehr oder von weniger als 1000
Thlr. baaren Gefällen oder 50 Winspel an Getrei=
depächten haben | |
b) in der Neumark bei denen, welche vor der Parzel¬
lirung eine Grundfläche von nicht mehr oder von
weniger als 100 Morgen, aber einen Werth von
nicht mehr oder von weniger als 20,000 Thlr.
haben,
c) in der Niederlausitz bei denen, welche vor der Par¬
Vorge
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