Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 13, H. 2 = Jg. 1829, Apr. - Jun. (1829))

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1) auf diejenigen Ritterzüter, welche schon vor eingetre¬ 
tener Parzellirung nicht mehr oder weniger als den 
in den angeführten Gesetzstellen als Minimum vorge¬ 
schriebenen Umfang oder Werth hatten, und 
2) auf die in Folge der Domainen=Veräußerungs=In¬ 
struktion vom 25. Oktbr. 1810. mit der Ritterguts= 
eigenschaft veräußerten Domainengüter in Beziehung 
auf die denselben von des Königs Majestät durch die 
Allerhöchste Kabinets=Ordre vom 18. Februar 1827. 
bewilligte ritterschaftliche Kreisstandschaft, 
so sehen wir uns veranlaßt, zur Beseitigung solcher Zweifel 
dieserhalb Folgendes zu erklären: 
1. zu 1) können die Eingangs angeführten gesetzlichen Be= 
stimmungen im Zusammenhange mit der, in den 
sämmtlichen Edikten über Organisation der Provin= 
zial=Stände gleichlautend enthaltenen Bestimmung: 
daß die ritterschaftliche Standschaft eines Guts 
aufhöre, sobald dessen Eigenschaft als Rittergut 
durch Zerstückelung vernichtet worden, 
nicht anders als dahin verstanden werden, daß der 
in Folge freiwilliger Zerstückelung eintretende Ver¬ 
lust der Rittergutseigenschaft und der damit gesetz 
lich verbundenen ständischen Gerechtsame bei einem 
jeden Gute, gleichviel, ob dasselbe vor eingetretener 
Zerstückelung einen größern oder geringern Umfang 
oder Werth, als das gesetzlich vorgeschriebene Nor= 
malmaaß gehabt habe, eintreten müßte, sobald der 
Umfang oder Werth desselben nach erfolgter Par= 
zellirung nicht mehr jenes Normalmaaß erreicht: 
mithin wird bei denen Gütern, deren Umfang, Werth 
und Ertrag vor der Parzellirung das Normalmagß 
nicht überstieg, oder selbst nicht erreichte, der Ver¬ 
lust der Rittergutseigenschaft und der damit ver= 
bundenen ständischen Vorrechte bei einer jeden Ver= 
außerung irgend eines noch so kleinen Bestandtheile 
desselben eintreten müssen, wie solches denn auch 
der größern Deutlichkeit wegen in den Verordnungen 
für Westphalen vom 13. Juli 1827. Artikel XI. 
P 2 
oge 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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