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1) auf diejenigen Ritterzüter, welche schon vor eingetre¬
tener Parzellirung nicht mehr oder weniger als den
in den angeführten Gesetzstellen als Minimum vorge¬
schriebenen Umfang oder Werth hatten, und
2) auf die in Folge der Domainen=Veräußerungs=In¬
struktion vom 25. Oktbr. 1810. mit der Ritterguts=
eigenschaft veräußerten Domainengüter in Beziehung
auf die denselben von des Königs Majestät durch die
Allerhöchste Kabinets=Ordre vom 18. Februar 1827.
bewilligte ritterschaftliche Kreisstandschaft,
so sehen wir uns veranlaßt, zur Beseitigung solcher Zweifel
dieserhalb Folgendes zu erklären:
1. zu 1) können die Eingangs angeführten gesetzlichen Be=
stimmungen im Zusammenhange mit der, in den
sämmtlichen Edikten über Organisation der Provin=
zial=Stände gleichlautend enthaltenen Bestimmung:
daß die ritterschaftliche Standschaft eines Guts
aufhöre, sobald dessen Eigenschaft als Rittergut
durch Zerstückelung vernichtet worden,
nicht anders als dahin verstanden werden, daß der
in Folge freiwilliger Zerstückelung eintretende Ver¬
lust der Rittergutseigenschaft und der damit gesetz
lich verbundenen ständischen Gerechtsame bei einem
jeden Gute, gleichviel, ob dasselbe vor eingetretener
Zerstückelung einen größern oder geringern Umfang
oder Werth, als das gesetzlich vorgeschriebene Nor=
malmaaß gehabt habe, eintreten müßte, sobald der
Umfang oder Werth desselben nach erfolgter Par=
zellirung nicht mehr jenes Normalmaaß erreicht:
mithin wird bei denen Gütern, deren Umfang, Werth
und Ertrag vor der Parzellirung das Normalmagß
nicht überstieg, oder selbst nicht erreichte, der Ver¬
lust der Rittergutseigenschaft und der damit ver=
bundenen ständischen Vorrechte bei einer jeden Ver=
außerung irgend eines noch so kleinen Bestandtheile
desselben eintreten müssen, wie solches denn auch
der größern Deutlichkeit wegen in den Verordnungen
für Westphalen vom 13. Juli 1827. Artikel XI.
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