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Behörden und Verlagshandlungen auf die Einholung der
Debits=Erlaubniß von Seiten des hierzu durch die Bekannt¬
machung vom 16. Januar 1816. (Gesetz=Sammlung No.
328.) ausschließlich beauftragten Königl. statistischen Büreaus
zu verweisen. Wenn indessen mehrere Fälle zur Sprache
gelangt sind, bei denen diese Bestimmungen unbeachtet ge¬
lassen worden, so sehen sich die unterzeichneten Ministerien
veranlaßt, in Bezug auf jene gemeinschaftliche Bekanntma=
chung vom 12. März 1824. das Königl. Ober=Präsidium
zu ersuchen, eine genaue Kontrolle darüber zu führen, daß
in Dessen Verwaltungsbereich keine den Preuß. Staat oder
einzelne Gebietstheile desselben betreffenden Karten und Pläne
im Kupferstich oder lithographirt erscheinen, welche nicht dem
Königl. statistischen Büreau zur Censur vorgelegen und des¬
sen Imprimatur erhalten haben.
Berlin, den 30. Juni 1829.
Ministerium des Innern Ministerium des Krieges.
und der Polizei.
In Abwesenheit und Auftrag der Herren Minister Excellenzien.
Köhler.
v. Schöler.
84.
Rescript des Königl. Ministeriums des Jnnern und der
Polizei, an die Königl. Regierung zu Erfurt, daß Strei¬
tigkeiten zwischen Gesinde und Herrschaft über Kost und
Lohn zur Entscheidung der Gerichte gehören.
Das unterzeichnete Ministerium ist, wie der Königl.
Regierung auf den Bericht vom 14. d. M. in Betreff der
Ressort=Verhältnisse in Gesinde=Sachen, insbesondere in der
Beschwerde=Sache der unverehlichten N. N. wider den
Steuer=Einnehmer N. N. eröffnet wird, mit dem Königl.
Ober=Landes=Gerichte dahin einverstanden, daß die Frage,
was die Herrschaft dem Gesinde, nach dem von der Polizei
genehmigten Abzuge aus dem Dienste, an Kost und Lohn
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin