Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 13, H. 2 = Jg. 1829, Apr. - Jun. (1829))

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Behörden und Verlagshandlungen auf die Einholung der 
Debits=Erlaubniß von Seiten des hierzu durch die Bekannt¬ 
machung vom 16. Januar 1816. (Gesetz=Sammlung No. 
328.) ausschließlich beauftragten Königl. statistischen Büreaus 
zu verweisen. Wenn indessen mehrere Fälle zur Sprache 
gelangt sind, bei denen diese Bestimmungen unbeachtet ge¬ 
lassen worden, so sehen sich die unterzeichneten Ministerien 
veranlaßt, in Bezug auf jene gemeinschaftliche Bekanntma= 
chung vom 12. März 1824. das Königl. Ober=Präsidium 
zu ersuchen, eine genaue Kontrolle darüber zu führen, daß 
in Dessen Verwaltungsbereich keine den Preuß. Staat oder 
einzelne Gebietstheile desselben betreffenden Karten und Pläne 
im Kupferstich oder lithographirt erscheinen, welche nicht dem 
Königl. statistischen Büreau zur Censur vorgelegen und des¬ 
sen Imprimatur erhalten haben. 
Berlin, den 30. Juni 1829. 
Ministerium des Innern Ministerium des Krieges. 
und der Polizei. 
In Abwesenheit und Auftrag der Herren Minister Excellenzien. 
Köhler. 
v. Schöler. 
84. 
Rescript des Königl. Ministeriums des Jnnern und der 
Polizei, an die Königl. Regierung zu Erfurt, daß Strei¬ 
tigkeiten zwischen Gesinde und Herrschaft über Kost und 
Lohn zur Entscheidung der Gerichte gehören. 
Das unterzeichnete Ministerium ist, wie der Königl. 
Regierung auf den Bericht vom 14. d. M. in Betreff der 
Ressort=Verhältnisse in Gesinde=Sachen, insbesondere in der 
Beschwerde=Sache der unverehlichten N. N. wider den 
Steuer=Einnehmer N. N. eröffnet wird, mit dem Königl. 
Ober=Landes=Gerichte dahin einverstanden, daß die Frage, 
was die Herrschaft dem Gesinde, nach dem von der Polizei 
genehmigten Abzuge aus dem Dienste, an Kost und Lohn 
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Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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