Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 13, H. 2 = Jg. 1829, Apr. - Jun. (1829))

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Antheil von dem Gesetz oder der Verordnung nicht aus¬ 
drücklich bestimmt worden ist, Folgendes eröffnet. 
Sobald ein Gesetz die Strafe bestimmt, und keinen 
Denunziänten-Antheil ausgesetzt hat, kann auch die Königl. 
Regierung keinen solchen Antheil bewilligen. Wenn aber das 
Gesetz blos das Verbot ausgesprochen, jedoch keine Strafe 
comminirt hat, und letztere von der Königl. Regierung auf 
den Grund der diesfälligen Vorschrift des §. 11. der Jn= 
struktion vom 23. Oktbr. 1817. festgestellt worden, so ist 
die Königl. Regierung auch berechtigt, nach Umständen einen 
Denunzianten-Antheil zu verheißen und zu gewähren. 
Dieselbe Befugniß steht Ihr zu, wenn Sie eine allge¬ 
meine Polizei-Verordnung für Ihr Departement erläßt. 
So wie aber zum Erlaß einer solchen Verordnung in Ge¬ 
mäßheit der vorher allegirten gesetzlichen Bestimmung die 
Genehmigung des Ministerii des Innern und der Polizei 
erfordert wird, so bedarf es dieser Genehmigung auch zu 
einer etwaigen späteren nachträglichen Bewilligung von De¬ 
nunzianten-Antheilen. 
Beruhet endlich die Strafe auf einer Lokal-Polizei¬ 
Verordnung, so ist die Königl. Regierung, da eine solche 
Verordnung immer nur mit Ihrer Zustimmung von der 
Orts=Polizei=Behörde erlassen werden kann, eben so befugt, 
einen Denunzianten-Antheil bei Genehmigung der Verord¬ 
nung festzustellen, als solchen späterhin, wenn Sie dies an¬ 
gemessen findet, nachträglich zu bewilligen. 
Berlin, den 8. Juni 1829. 
Der Minister des Innern und der Polizei. 
v. Schuckmann. 
Max-Planck-Institut für
	        
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