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Antheil von dem Gesetz oder der Verordnung nicht aus¬
drücklich bestimmt worden ist, Folgendes eröffnet.
Sobald ein Gesetz die Strafe bestimmt, und keinen
Denunziänten-Antheil ausgesetzt hat, kann auch die Königl.
Regierung keinen solchen Antheil bewilligen. Wenn aber das
Gesetz blos das Verbot ausgesprochen, jedoch keine Strafe
comminirt hat, und letztere von der Königl. Regierung auf
den Grund der diesfälligen Vorschrift des §. 11. der Jn=
struktion vom 23. Oktbr. 1817. festgestellt worden, so ist
die Königl. Regierung auch berechtigt, nach Umständen einen
Denunzianten-Antheil zu verheißen und zu gewähren.
Dieselbe Befugniß steht Ihr zu, wenn Sie eine allge¬
meine Polizei-Verordnung für Ihr Departement erläßt.
So wie aber zum Erlaß einer solchen Verordnung in Ge¬
mäßheit der vorher allegirten gesetzlichen Bestimmung die
Genehmigung des Ministerii des Innern und der Polizei
erfordert wird, so bedarf es dieser Genehmigung auch zu
einer etwaigen späteren nachträglichen Bewilligung von De¬
nunzianten-Antheilen.
Beruhet endlich die Strafe auf einer Lokal-Polizei¬
Verordnung, so ist die Königl. Regierung, da eine solche
Verordnung immer nur mit Ihrer Zustimmung von der
Orts=Polizei=Behörde erlassen werden kann, eben so befugt,
einen Denunzianten-Antheil bei Genehmigung der Verord¬
nung festzustellen, als solchen späterhin, wenn Sie dies an¬
gemessen findet, nachträglich zu bewilligen.
Berlin, den 8. Juni 1829.
Der Minister des Innern und der Polizei.
v. Schuckmann.
Max-Planck-Institut für