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hart sein würde, denselben dieser Kontravention wegen seines
Rechtes zum fernern Betriebe des Gewerbes für verlustig zu
erklären, so hat die Königl. Regierung statt dessen gegen ihn
eine Geldstrafe von etwa fünf Thalern festzusetzen, und ihn
gehörig verwarnen, namentlich ausdrücklich für die Gewerbe¬
Kontraventionen seiner Angehörigen für die Zukunft verant¬
wortlich machen zu lassen.
Berlin, den 26. April 1829.
Der Minister des Jnnern und der Polizei.
v. Schuckmann.
77.
Extract aus der Resolution des Königl. Ministeriums
des Innern und der Polizei, an den Glasermeister N.,
die polizeiliche Bestrafung der Kinder betreffend.
Da es indessen allerdings angemessen ist, die Polizei¬
Vergehen von Kindern eher durch deren Eltern, als auf ge¬
wöhnlichem polizeilichen Wege, zur Bestrafung zu ziehen; so
ist der Burgemeister N. N. aus Veranlassung des vorlie¬
genden Falls hierauf aufmerksam gemacht.
Berlin, den 10. April 1829.
Ministerium des Innern und der Polizei.
Köhler.
78.
Rescript des Königl. Ministeriums des Jnnern und der
Polizei, an die Königl. Regierung zu Bromberg, die
Bewilligung von Denunzianten-Antheilen in Polizei-
Kontraventions= und Straf=Sachen betreffend.
Der Königl. Regierung wird auf Jhren Bericht vom
18. v. M., in Betreff der Befugniß zur Bewilligung eines
Denunzianten-Antheils in denjenigen Fällen, wo ein solcher
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