329
sonders bei Schank- und Gastwirthen das erstere oder
das letztere Anwendung
finden soll?
Merseburg, den 24.
März 1829.
Königl. Preuß. Regierung.
Abtheilung des Jnnern.
An
den Königl. wirklichen Geheimen Staats-
Minister, Minister des Jnnern und
der Polizei,
Hrn. v. Schuckmann,
Excellenz.
76.
Rescript des Königl. Ministeriums des Innern und der
Polizei, an die Königl. Regierung zu Merseburg,
dieselbe Angelegenheit betreffend.
Im Allgemeinen muß, wie der Königl. Regierung auf
Jhren Bericht vom 24. v. M. eröffnet wird, der Grundsatz
festgehalten werden, daß Polizei-Kontraventionen nur an
denjenigen, welche dieselben begangen oder sich dabei bethei¬
ligt haben, zu ahnden sind.
Hinsichts der Gewerbtreibenden und der auf ihren Ge¬
werbbetrieb sich beziehenden Kontraventionen läßt sich aber,
wie auch die Königl. Regierung in Ansehung der Schank¬
und Gastwirthe richtig angedeutet hat, dieser Grundsatz ohne
wesentliche Gefährdung der Polizei-Verwaltung nicht unbe¬
dingt durchführen. Es unterliegt vielmehr keinem Bedenken,
daß wegen solcher Kontraventionen, in sofern sie von Ehe=
frauen, Kindern oder Dienstboten der Gewerbtreibenden be¬
gangen worden, den Umständen nach auch auf die Ehe¬
männer, Väter oder Dienstherren zurückgegangen werden kön¬
ne. Namentlich ist in dem von der Königl. Regierung vor¬
getragenen Spezialfalle die Entschuldigung des Schankwirthes
N. N., daß seine Ehefrau die Gäste in der Nacht
aufgenommen und bewirthet habe, nicht in dem Maaße
zu berücksichtigen, daß der N. N., welcher schon zwei¬
mal wegen Kontraventionen bestraft worden, diesmal straf-
los bleibe. Da es indessen nach Lage der Sache zu
Vonage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin