Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 13, H. 2 = Jg. 1829, Apr. - Jun. (1829))

313 
Ew. rc. stelle ich ergebenst anheim, diesem Grundsatze 
gemäß auch im vorliegenden Falle zu verfügen. Wenn je¬ 
doch der Stadtrath auch die dortige Freischule unter die 
Anstalten rechnet, deren Mitgebrauch den Schutzverwandten 
versagt werden könne, so ist diese Ansicht jedenfalls irrig. 
Vielmehr muß diese, so wie jede andere öffentliche, zu lan¬ 
despolizeilichem Zwecke bestehende Anstalt auch den Schutz¬ 
verwandten offen stehen, welche dagegen, wenn nicht das 
Bedürfniß aus dem Vermögen der Stadt gedeckt werden 
kann, auch zu den von den Bürgern zu bezahlenden Abgaben 
beitragen müssen. 
Berlin, den 30. Mai 1829. 
Der Minister des Innern. 
v. Schuckmann. 
60. 
Rescript des Königl. Ministeriums des Innern an die 
Königl. Regierung zu Königsberg, in Pr., die Erwer¬ 
bung von Grundeigenthum durch Mennoniten betr. 
Der Königl. Regierung wird auf Ihre Anfrage im 
Berichte vom 20. v. M. , 
in Betreff der Erwerbung von Grundeigenthum durch 
Mennoniten, 
eröffnet, daß die Allerhöchste Kabinets=Ordre vom 11. Ja= 
nuar 1827. den N. N. betreffend, verordnet, 
daß die Verhältnisse in Rücksicht des Umfanges und 
Werths der zu vergleichenden Grundstücke zu Gun¬ 
sten der mennonitischen Besitzer nicht wesentlich ver¬ 
ändert werden sollen. 
Es wird daher auf kleine unerhebliche Verschieden¬ 
heiten nicht ankommen. 
Hienach hat die Königl. Regierung auch die vorlie¬ 
genden Gesuche zu beurtheilen, und muß in allen künftigen 
Fällen die Frage: 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlir
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer