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Ew. rc. stelle ich ergebenst anheim, diesem Grundsatze
gemäß auch im vorliegenden Falle zu verfügen. Wenn je¬
doch der Stadtrath auch die dortige Freischule unter die
Anstalten rechnet, deren Mitgebrauch den Schutzverwandten
versagt werden könne, so ist diese Ansicht jedenfalls irrig.
Vielmehr muß diese, so wie jede andere öffentliche, zu lan¬
despolizeilichem Zwecke bestehende Anstalt auch den Schutz¬
verwandten offen stehen, welche dagegen, wenn nicht das
Bedürfniß aus dem Vermögen der Stadt gedeckt werden
kann, auch zu den von den Bürgern zu bezahlenden Abgaben
beitragen müssen.
Berlin, den 30. Mai 1829.
Der Minister des Innern.
v. Schuckmann.
60.
Rescript des Königl. Ministeriums des Innern an die
Königl. Regierung zu Königsberg, in Pr., die Erwer¬
bung von Grundeigenthum durch Mennoniten betr.
Der Königl. Regierung wird auf Ihre Anfrage im
Berichte vom 20. v. M. ,
in Betreff der Erwerbung von Grundeigenthum durch
Mennoniten,
eröffnet, daß die Allerhöchste Kabinets=Ordre vom 11. Ja=
nuar 1827. den N. N. betreffend, verordnet,
daß die Verhältnisse in Rücksicht des Umfanges und
Werths der zu vergleichenden Grundstücke zu Gun¬
sten der mennonitischen Besitzer nicht wesentlich ver¬
ändert werden sollen.
Es wird daher auf kleine unerhebliche Verschieden¬
heiten nicht ankommen.
Hienach hat die Königl. Regierung auch die vorlie¬
genden Gesuche zu beurtheilen, und muß in allen künftigen
Fällen die Frage:
Vorage
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zu Berlir