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satze zu halten, und sind die auf den Domainen-Fiskus fallen¬
den Beiträge auf die betreffenden Aemter=Etats zu übernehmen.
Berlin, den 18. März 1817.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staats=Minister Grafen v. Bülow
und v. Schuckmann.
59.
Schreiben des Königl. Ministeriums des Innern, an
das Königl. Ober-Präsidium zu N. N., die Verhält¬
nisse der Ansiedler zu den Kommunen betreffend.
Ew. rc. übersende ich anliegend eine Reklamation des
Stadtraths in N. gegen eine Verfügung der Königl. Re=
gierung zu N., die Aufnahme von Tagelöhnern in jene
Stadt und die ihnen anzusinnende Gewinnung des Bürger¬
rechts betreffend, und stelle Denenselben die gefällige Verfü=
gung darauf ergebenst anheim.
Da sich jedoch aus dem beigefügten Aktenhefte ergiebt,
daß jeder dortige Einwohner auch Theil an der Gemeinweide
erhält, so bemerke ich, daß in ähnlichen Fällen von mir der
Grundsatz angenommen worden ist,
daß jede Gemeine berechtigt sei, durch Kommunal-Be¬
schluß unter Genehmigung der Regierung dem Neuan¬
ziehenden die Theilnahme an den zur Vertheilung be¬
stimmten Nutzungen zu versagen, oder doch ein gewis¬
ses nach Verhältniß der Theilnahme-Rechte zu bestim¬
mendes Einkaufsgeld von ihm zu verlangen, indem die
Freiheit der Ansiedelung, welche grundsätzlich im Preuß.
Staate statt findet, nur den Zweck hat, Jedem den
freien Gebrauch seiner Kräfte an demjenigen Orte zu
sichern, wo er sie am vortheilhaftesten verwenden zu
können glaubt, keinesweges aber dahin führen soll,
einzelne wohlhabende Gemeinden, durch den Reiz, wel¬
chen die zu vertheilenden Gemeine-Nutzungen darbie¬
ten, mit neuen Ankömmlingen zu überladen.
VOage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlir