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derliche an die Direktoren und Rektoren der Gymnasien sei¬
nes Bezirks zu verfügen.
Berlin, den 16. Juni 1829.
Ministerium der Geistlichen, Unterrichts- und Medizinal¬
Angelegenheiten.
Jm Auftrage des Ministers.
v. Kamptz.
VII.
Communal=Wesen.
58.
Rescript des Königl. Ministeriums des Innern, an den
Herrn Ober=Präsidenten der Mark Brandenburg, die
Einsetzung der Dorfschulzen und deren Remuneri=
rung betreffend.
Ew. rc. erwiedere ich auf Ihren Bericht vom 4. v.
M., daß der Grundsatz, nach welchem in Orten, wo nicht
bereits für die Remuneration der Dorfschulzen observanzmä¬
ßig ausreichend gesorgt ist, die erforderliche Remuneration
von der Gutsherrschaft und von der Gemeine aufgebracht
werden muß, nicht nur vom General-Direktorio aufgestellt,
sondern auch von Sr. Majestät dem Könige durch eine Al¬
lerhöchste Kabinets=Ordre vom 18. März 1817. (Anl. a.
sanktionirt worden ist. Daß letztere sich nicht allein auf
die Domainen=Orte beziehe, beweiset deren Fassung, indem
es wörtlich darin heißt:
„Da der Fiscus als Gutsherrschaft von dem Grund¬
satze, daß die Gutsherrschaft und die Ein¬
sassen da, wo nicht ein anderes Herkommen
besteht, den Schulzen remuneriren, sich nicht
lossagen kann rc."
Hiemit ist also die Allgemeinheit des Grundsatzes ausgespro¬
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