Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 13, H. 2 = Jg. 1829, Apr. - Jun. (1829))

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derliche an die Direktoren und Rektoren der Gymnasien sei¬ 
nes Bezirks zu verfügen. 
Berlin, den 16. Juni 1829. 
Ministerium der Geistlichen, Unterrichts- und Medizinal¬ 
Angelegenheiten. 
Jm Auftrage des Ministers. 
v. Kamptz. 
VII. 
Communal=Wesen. 
58. 
Rescript des Königl. Ministeriums des Innern, an den 
Herrn Ober=Präsidenten der Mark Brandenburg, die 
Einsetzung der Dorfschulzen und deren Remuneri= 
rung betreffend. 
Ew. rc. erwiedere ich auf Ihren Bericht vom 4. v. 
M., daß der Grundsatz, nach welchem in Orten, wo nicht 
bereits für die Remuneration der Dorfschulzen observanzmä¬ 
ßig ausreichend gesorgt ist, die erforderliche Remuneration 
von der Gutsherrschaft und von der Gemeine aufgebracht 
werden muß, nicht nur vom General-Direktorio aufgestellt, 
sondern auch von Sr. Majestät dem Könige durch eine Al¬ 
lerhöchste Kabinets=Ordre vom 18. März 1817. (Anl. a. 
sanktionirt worden ist. Daß letztere sich nicht allein auf 
die Domainen=Orte beziehe, beweiset deren Fassung, indem 
es wörtlich darin heißt: 
„Da der Fiscus als Gutsherrschaft von dem Grund¬ 
satze, daß die Gutsherrschaft und die Ein¬ 
sassen da, wo nicht ein anderes Herkommen 
besteht, den Schulzen remuneriren, sich nicht 
lossagen kann rc." 
Hiemit ist also die Allgemeinheit des Grundsatzes ausgespro¬ 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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