Volltext : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 17, H. 3 = Jg. 1833, Jul. - Sept. (1833))

875
Beweis,  wie  zweideutig  und  unrichtig  —  dem  Sprachgebrauch  nach
im  Preußischen  die  Abfassung  der  Gesetze  sei,  bemerkt  der  Verf.  folgende -
  Stelle  der  neuen  Städteordnung:
„Berechtigt  und  zugleich  verpflichtet  zu  Erwerbung  des  Bürgerrechts -
  sind  diejenigen,  welche  in  dem  Stadtbezirk  ein  Grundeigenthum -
  haben,  dessen  geringster  Werth  in  kleinen  Städten  nicht  unter -
  300  Thlr.,  in  größeren  nicht  über  2000  Thlr.  bestimmt  werden -
  soll.
Wir  können  diesen  Satz  nicht  anders  konstruiren  und  verstehen,  als
wie  folgt:
„diejenigen,  welche  in  kleinen  Städten  ein  Grundeigenthum,
300
dessen  geringster  Werth  nicht  unter  300  Thlr.  (d.  h.  auf
und
Thlr.)  bestimmt  werden  soll,  in  dem  Stadtbezirk  haben;
diejenigen,  welche  in  größeren  Städten  ein  Grundeigenthum,  dessen -
  geringster  Werth  nicht  über  2000  Thlr.  (d.  h.  also  auf  2000
Thlr.)  bestimmt  werden  soll,  in  dem  Stadtbezirk  haben,"
sollen  zu  Erwerbung  des  Bürgerrechts  berechtigt  und  verpflichtet
sein.
Wer  in  einer  kleinen  Stadt  ein  Grundstück  hat,  das  295  Thlr.
wer  in
werth  ist,  soll  nicht  zum  Bürgerrecht  berechtigt  sein;
einer  großen  Stadt  ein  Grundstück  hat,  das  1995  Thlr.  werth  ist,
soll  nicht  zur  Erwerbung  des  Bürgerrechts  berechtigt  sein;  und  man
hat  nicht  unter  300  Thlr.  und  nicht  über  2000  Thlr.  gebraucht,
um  anzudeuten,  daß  in  Bezug  auf  Bürgerwerden  in  einer  kleinen
Stadt  300  Thlr.  Kapital  gleich  zu  achten  sei  2000  Thlrn.  in  einer
großen;  und  man  hat  nicht  über  2000  Thlr.  gesagt,  weil  in  einem
so  gesehr -
  großen  Ort  schon  ein  Eigenthum  von  3000—4000  Thlr.
ring  ist,  daß  man  dies  wohl  300  Thlrn.  in  einer  kleinen  Stadt
gleich  zu  achten  versucht  sein  könne.
Der  Verf.  zieht  aus  obiger  Gesetzesstelle  die  Schlußfolge,  daß
danach  in  kleineren  Städten  der  zur  Qualität  eines  Bürgers  erforderliche -
  Werth  des  Grundeigenthums  über  2000  Thlr.  und  in  gröseren -
  Städten  unter  300  Thlr.  festgesetzt  werden  dürfe;  und  es  ist
uns  völlig  unverständlich,  nach  welcher  Logik  und  Grammatik  diese
Schlußfolge  aus  obiger  Gesetzesstelle  heraus  interpretirt  werden  könne.
Nicht  nach  einseitigem  Maßstabe  möge  der  billig  denkende  Bewohner -
  der  Preuß.  Rheinprovinz,  wie  Hr.  H.,  eine  künstliche  Rechnung -
  anlegen,  um  herauszubekommen,  daß  er  gegen  andere  Theile
der  Monarchie  zu  viel  Steuern  zahle.  Wir  glauben  bewiesen  zu
haben,  daß  der  Maßstab  des  Hrn.  H.  und  eben  deshalb  seine  ganze
Darstellung  der  Verhältnisse  unrichtig  sei.  Dies  würde  noch  stärker
hervortreten,  wenn  bei  Vergleichung  des  gesammten  Steuerbetrags,
der  in  aller  Beziehung  in  den  verschiedenen  Provinzen  aufkommt,
auf  die  sehr  erheblichen  Kapitalien  in  Fabriken,  Manufakturen,  Handel -
  und  Gewerbe  in  der  Rheinprovinz,  die  bei  unsern  Betrachtungen -
  ganz  unbeachtet  geblieben  sind,  in  Zahlen  Rücksicht  genommen
werden  könnte.  Wenn  ein  unbefangener  Rheinpreuße  sich  die  Frage
ruhig  vorlegt,  wie  sein  jetziger  Zustand,  seine  Existenz  in  aller  Beziehung -
  sich  zu  der  Zeit  verhalte,  da  er  dem  französischen  Gouvernement -
  angehörte,  so  glauben  wir,  daß  derselbe  nicht  bloß,  wie  der
Verf.  §.  332.  bemerkt,  weil  er  dem  deutschen  Vaterlande  wieder¬Max-Planck-Institut -
  für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer