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Beweis, wie zweideutig und unrichtig — dem Sprachgebrauch nach
im Preußischen die Abfassung der Gesetze sei, bemerkt der Verf. folgende -
Stelle der neuen Städteordnung:
„Berechtigt und zugleich verpflichtet zu Erwerbung des Bürgerrechts -
sind diejenigen, welche in dem Stadtbezirk ein Grundeigenthum -
haben, dessen geringster Werth in kleinen Städten nicht unter -
300 Thlr., in größeren nicht über 2000 Thlr. bestimmt werden -
soll.
Wir können diesen Satz nicht anders konstruiren und verstehen, als
wie folgt:
„diejenigen, welche in kleinen Städten ein Grundeigenthum,
300
dessen geringster Werth nicht unter 300 Thlr. (d. h. auf
und
Thlr.) bestimmt werden soll, in dem Stadtbezirk haben;
diejenigen, welche in größeren Städten ein Grundeigenthum, dessen -
geringster Werth nicht über 2000 Thlr. (d. h. also auf 2000
Thlr.) bestimmt werden soll, in dem Stadtbezirk haben,"
sollen zu Erwerbung des Bürgerrechts berechtigt und verpflichtet
sein.
Wer in einer kleinen Stadt ein Grundstück hat, das 295 Thlr.
wer in
werth ist, soll nicht zum Bürgerrecht berechtigt sein;
einer großen Stadt ein Grundstück hat, das 1995 Thlr. werth ist,
soll nicht zur Erwerbung des Bürgerrechts berechtigt sein; und man
hat nicht unter 300 Thlr. und nicht über 2000 Thlr. gebraucht,
um anzudeuten, daß in Bezug auf Bürgerwerden in einer kleinen
Stadt 300 Thlr. Kapital gleich zu achten sei 2000 Thlrn. in einer
großen; und man hat nicht über 2000 Thlr. gesagt, weil in einem
so gesehr -
großen Ort schon ein Eigenthum von 3000—4000 Thlr.
ring ist, daß man dies wohl 300 Thlrn. in einer kleinen Stadt
gleich zu achten versucht sein könne.
Der Verf. zieht aus obiger Gesetzesstelle die Schlußfolge, daß
danach in kleineren Städten der zur Qualität eines Bürgers erforderliche -
Werth des Grundeigenthums über 2000 Thlr. und in gröseren -
Städten unter 300 Thlr. festgesetzt werden dürfe; und es ist
uns völlig unverständlich, nach welcher Logik und Grammatik diese
Schlußfolge aus obiger Gesetzesstelle heraus interpretirt werden könne.
Nicht nach einseitigem Maßstabe möge der billig denkende Bewohner -
der Preuß. Rheinprovinz, wie Hr. H., eine künstliche Rechnung -
anlegen, um herauszubekommen, daß er gegen andere Theile
der Monarchie zu viel Steuern zahle. Wir glauben bewiesen zu
haben, daß der Maßstab des Hrn. H. und eben deshalb seine ganze
Darstellung der Verhältnisse unrichtig sei. Dies würde noch stärker
hervortreten, wenn bei Vergleichung des gesammten Steuerbetrags,
der in aller Beziehung in den verschiedenen Provinzen aufkommt,
auf die sehr erheblichen Kapitalien in Fabriken, Manufakturen, Handel -
und Gewerbe in der Rheinprovinz, die bei unsern Betrachtungen -
ganz unbeachtet geblieben sind, in Zahlen Rücksicht genommen
werden könnte. Wenn ein unbefangener Rheinpreuße sich die Frage
ruhig vorlegt, wie sein jetziger Zustand, seine Existenz in aller Beziehung -
sich zu der Zeit verhalte, da er dem französischen Gouvernement -
angehörte, so glauben wir, daß derselbe nicht bloß, wie der
Verf. §. 332. bemerkt, weil er dem deutschen Vaterlande wieder¬Max-Planck-Institut -
für