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den gedachten Ausgetretenen und Deserteurs oder ihren -
Bevollmächtigen keine Auszüge aus den Geburts¬Registern -
zuzustellen, und, wenn ein Dritter einen solchen -
Akt begehrt, sich von ihm das eigene Interesse
bescheinigen zu lassen, und nach bescheinigtem eigenen
Interesse unter dem Akte zu bemerken, daß derselbe nur
in Rücksicht auf dieses Interesse ausgefertigt sei.
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Endlich veranlasse ich Si e
die Landgerichts=Präsidenten zu requiriken, den Urkunden, -
welche dem Verbot zuwider etwa ausgefertigt und
für das Ausland bestimmt werden möchten, in den geeigneten -
Fällen die Legalisation durch ihre Unterschriften -
zu versagen, sondern vielmehr an sich zu behalten,
und die Rüge gegen den betreffenden Civilstandsbeam
ten zu veranlassen.
Berlin, den 21. Juni 1833.
Der Justizminister.
v. Kamptz.
An
den Königl. General=Prokurator rc.,
v. Ruppenthal,
Herrn
zu Cöln.
„in
167.
No
Reskript des Königl. Ministeriums des Jnnern und der
Polizei, an die Königl. Regierung zu Merseburg, die
Erstattung der Transport- rc. Kosten für unsichere
Militairpflichtige betreffend.
Auf den anderweiten Bericht vom 8. März d. J., die
Erstattung der Transport= rc. Kosten für unsichere Militairpflichtige -
betreffend, wird zuvörderst der Königl. Regierung
bemerklich gemacht, daß bestimmungsmäßig die unsichern
Rekruten durch die Landräthe sofort zur Disposition der
Landwehr=Bataillons=Kommandeurs zu stellen sind. Von
dem Zeitpunkte ab, wo dies geschehen, ist die Sorge für
dergleichen Militairpflichtige, in Ansehung sowohl ihrer Verpflegung -
als ihrer Ablieferung an die Truppentheile, welchen -
sie von den Landwehrbehörden zur Einstellung überge¬Max-Planck-Institut -
für