Volltext : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 17, H. 3 = Jg. 1833, Jul. - Sept. (1833))

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zu  lassen,  wozu  sie  dergleichen  Auszüge  im  eigenen  Interesse
bedürfen.  Ein  solcher  Auszug  muß,  um  im  Auslande  gültig -
  zu  sein,  ohnehin  mit  der  Legalisation  der  Landgerichts¬Präsidenten -
  versehen  sein,  und  auch  diesen  kann  man  die
Legalisation  untersagen,  wenn  ein  solcher  Auszug  in's  Ausland -
  verschickt  werden  soll,  um  dort  zur  Legitimation  eines
Deserteurs  oder  Ausgetretenen  zu  dienen.
Ich  habe  daher  die  beifolgende  Anweisung  an  die  Civilstandsbeamten -
  erlassen,  da  es  hierzu  eines  neuen  Gesetzes
nicht  bedarf.
Berlin,  den  21.  Junk  1833.
v.  Kamptz.
An
den  Königl.  wirklichen  Geheimen  Staatsminister -
  rc.,  Herrn  Frhrn.  v.  Brenn,
und
den  Königl.  General=Lieutenant  rc.,
Herrn  v.  Witzleben,
Excellenzien.
Die  Königl.  Ministerien  des  Krieges  und  des  Jnnern
und  der  Polizei  haben  darüber  Beschwerde  geführt,  daß  die
Rheinischen  Civilstandsbeamten  die  ausgetretenen  Militairdienstpflichtigen -
  und  die  eigentlichen  Deserteurs  nicht  allein
mit  den  Auszügen  aus  den  Civilstands=Registern  zum  Behuf -
  ihrer  Aufnahme  in  der  Fremde  versehen,  sondern  sie
aufbieten,  damit  sie  sich  daselbst  verhetrathen  können.
auch
Ein  solches  Verfahren  ist  aber  ganz  unzulässig,  indem
derjenige,  welcher  den  geleisteten  Eid  gebrochen  und  seine
Fahne  verlassen,  und  ohne  Beobachtung  der  gesetzlichen  Vorschriften -
  ausgewandert,  um  sich  seiner  Militairpflicht  zu  entziehen, -
  unmöglich  einen  rechtlichen  Anspruch  an  das  Ministerium -
  eines  preußischen  Civilstandsbeamten  machen  kann.
Ew.  rc.  veranlasse  ich  daher,  sämmtliche  Civilstandsbeamte
durch  die  Ober=Prokuratoren  baldmöglichst  anweisen  zu
lassen:
Bei  Aufgeboten  preußischer  Unterthanen,  welche  im
Auslande  wohnen,  um  sich  zu  vergewissern,  daß  dieselben -
  weder  desertirt  sind,  noch  sich  ihrer  Militairpflicht
entzogen  haben,  in  sofern  sich  nicht  aus  den  Bürgermeisterei=Akten -
  schon  ergiebt,  daß  dieses  nicht  der  Fall
sei,  die  Bescheinigung  der  Gesetzlichkeit  des  Aufenthalts
im  Auslande  von  denselben  zu  fordern,  und
Hhh  2
Max-Planck-Institut  für
            
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