Volltext : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 17, H. 3 = Jg. 1833, Jul. - Sept. (1833))

834.
dienstpflicht  in  Anwendung  gebracht  werden  könnten.  Die
unterzeichneten  Ministerien  sind  hierauf  Behufs  der  Einleitung -
  einer  solchen  Beschränkung  mit  dem  Herrn  Justizminister -
  v.  Kamptz  in  Kommunikation  getreten.  Anliegend
wird  der  Königl.  Regierung  eine  Abschrift  des  von  gedachtem -
  Herrn  Justizminister  eingegangenen  Antwortschreibens
vom  21.  v.  M.  und  der  dabei  mitgetheilten,  von  Sr.  Exeellenz -
  an  demselben  Tage  wegen  der  obigen  Angelegenheit
an  den  Herrn  General=Prokurator  v.  Ruppenthal,  zu
Edin)  erlassenen  Verfügung  nachrichtlich  zugefertigt.  (Anl.
a.  und  b.)
Berlin,  den  2.  Juli  1833.
Kriegsministerium.
Ministerium  des  Innern
Jm  Allerhöchsten  Auftrage  |  |
und  der  Polizei.
v.  Witzleben.
v.  Brenn.
Ew.  rc.  beehre  ich  mich,  auf  das  gefällige  Schreiben
31.  v.  M.,
vom
die  von  Angehörigen  ausgetretener  Militairpflichtigen
und  Deserteurs  verlangte  Ertheilung  von  Auszügen
aus  den  Geburts=Registern  rc.  betreffend  |  |
hiermit  ganz  ergebenst  zu  erwiedern,  daß  ich,  da  der  Civilstand -
  unter  meiner  Aufsicht  steht,  keinen  Anstand  nehmen
werde,  den  sämmtlichen  Civilstandsbeamten  der  Rheinprovinz -
  jedes  Aufgebot  eines  rheinischen  Unterthanen,  welcher
sich  seiner  Militairpflicht  durch  Auswanderung  ohne  Erlaubniß -
  entzogen,  oder  seine  Fahne  verlassen,  zu  untersagen,  da
es  sich  von  selbst  versteht,  und  aus  der  Natur  der  Sache
folgt,  daß  ein  solcher  pflichtvergessener  Unterthan  keinen  Anspruch -
  an  das  Ministerium  eines  preußischen  Civilstandsbeamten -
  machen  kann.
Was  ferner  die  Ausfertigung  der  Geburtsurkunden  solcher -
  Individuen  betrifft,  so  kann  man  dieselbe  freilich  nicht
absolut  untersagen,  weil  auch  dritte  Personen  dergleichen
Auszüge  zur  Verfolgung  oder  Vertheidigung  ihrer  Rechte
nöthig  haben  können;  allein  man  kann  die  Civilstandsbeamten -
  anweisen,  dergleichen  Auszüge  weder  den  Ausgetretenen -
  oder  Deserteurs  unmittelbar  noch  mittelbar  zukommen, -
  und  sich  von  dritten  Personen  den  Zweck  nachweisen
Max-Planck-Institut  für
            
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