834.
dienstpflicht in Anwendung gebracht werden könnten. Die
unterzeichneten Ministerien sind hierauf Behufs der Einleitung -
einer solchen Beschränkung mit dem Herrn Justizminister -
v. Kamptz in Kommunikation getreten. Anliegend
wird der Königl. Regierung eine Abschrift des von gedachtem -
Herrn Justizminister eingegangenen Antwortschreibens
vom 21. v. M. und der dabei mitgetheilten, von Sr. Exeellenz -
an demselben Tage wegen der obigen Angelegenheit
an den Herrn General=Prokurator v. Ruppenthal, zu
Edin) erlassenen Verfügung nachrichtlich zugefertigt. (Anl.
a. und b.)
Berlin, den 2. Juli 1833.
Kriegsministerium.
Ministerium des Innern
Jm Allerhöchsten Auftrage | |
und der Polizei.
v. Witzleben.
v. Brenn.
Ew. rc. beehre ich mich, auf das gefällige Schreiben
31. v. M.,
vom
die von Angehörigen ausgetretener Militairpflichtigen
und Deserteurs verlangte Ertheilung von Auszügen
aus den Geburts=Registern rc. betreffend | |
hiermit ganz ergebenst zu erwiedern, daß ich, da der Civilstand -
unter meiner Aufsicht steht, keinen Anstand nehmen
werde, den sämmtlichen Civilstandsbeamten der Rheinprovinz -
jedes Aufgebot eines rheinischen Unterthanen, welcher
sich seiner Militairpflicht durch Auswanderung ohne Erlaubniß -
entzogen, oder seine Fahne verlassen, zu untersagen, da
es sich von selbst versteht, und aus der Natur der Sache
folgt, daß ein solcher pflichtvergessener Unterthan keinen Anspruch -
an das Ministerium eines preußischen Civilstandsbeamten -
machen kann.
Was ferner die Ausfertigung der Geburtsurkunden solcher -
Individuen betrifft, so kann man dieselbe freilich nicht
absolut untersagen, weil auch dritte Personen dergleichen
Auszüge zur Verfolgung oder Vertheidigung ihrer Rechte
nöthig haben können; allein man kann die Civilstandsbeamten -
anweisen, dergleichen Auszüge weder den Ausgetretenen -
oder Deserteurs unmittelbar noch mittelbar zukommen, -
und sich von dritten Personen den Zweck nachweisen
Max-Planck-Institut für