Inhaltsverzeichnis : Gradenwitz, Otto: ¬Die Ungültigkeit obligatorischer Rechtsgeschäfte

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Erster  Abschnitt.
Obligatio  personae.
I.  Die  Intercedentin  selbst.
§  13.  Art  der  Ungültigkeit,  Begründung  derselben  durch  die
Römer,  Ausnahmen  vom  Verbot.
Die  Art  der  Ungültigkeit  anlangend,  steht  die  ex
l'Meiano  ungültige  Obligation  in  drei  Fällen  der  nichtvorhandenen ¬
  völlig  gleich:
1.  In  Betreff  der  condictio  indebiti.  Wenn  eine
—
müthigkeit  (L.  2  §  2.  3  D.  h.  t.)  Schutz  gegen  Rechtsgeschüfte
gewährt  werden  soll,  welche  sie  desswegen  für  ungefährlich
hält,  weil  sie  vertraut,  dass  eine  Verbindlichkeit  von  demjenigen.
welchen  sie  angeht,  auch  werde  erfüllt  werden.  Alle  Rechtsgeschäfte, ¬
  welche  Frauen  in  diesem  Glauben  und  Vertrauen  ab
schliessen,  aber  auch  nur  solche,  fallen  unter  die  Bestimmung
des  Senatsbeschlusses.“
Einige  Schwierigkeiten  im  Einzelnen
bleiben  freilich  auch  bei  Annahme  dieses  Princips:  z.  B.  Ein
Miether  kann  am  ersten  April  die  fällige  Miethe  nicht  bezahlen;
er  wendet  sich  an  eine  Bekannte  mit  der  Bitte,  ihm  die  be
freffende  Summe  vorzustrecken;  er  bekomme  am  1.  Juli  sein
hialbjähriges  Honorar;  früher  könne  er  ihr  das  Darlehen  freilich
nicht  zurückerstatten.  —
Sie  erwidert,  dass  sie  augenblicklich
kein  Geld  habe,  solches  jedoch  in  einigen  Tagen  sicher  erhalten
werde,  und  sie  gehen  hierauf  zum  Hausherrn,  der  sich  auf  die
nochmals  gegebene  Versicherung  der  Frau,  dass  sie  in  einigen
Tagen  das  geschuldete  Geld  schaffen  werde,  entschliesst,  sie
als  Schuldnerin  anzunehmen,  und  seinen  Miether  wohnen  zu
lassen.  Hier  wusste  die  Intervenientin  sehr  genau,  dass  sie  behufs ¬
  Bezahlung  einer  fremden  Schuld  in  Vorschuss  werde  gehen
müssen:  Fällt  dieses  Rechtsgeschäft  nicht  unter  das  SC.  Vellelanum? ¬

            
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