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Erster Abschnitt.
Obligatio personae.
I. Die Intercedentin selbst.
§ 13. Art der Ungültigkeit, Begründung derselben durch die
Römer, Ausnahmen vom Verbot.
Die Art der Ungültigkeit anlangend, steht die ex
l'Meiano ungültige Obligation in drei Fällen der nichtvorhandenen ¬
völlig gleich:
1. In Betreff der condictio indebiti. Wenn eine
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müthigkeit (L. 2 § 2. 3 D. h. t.) Schutz gegen Rechtsgeschüfte
gewährt werden soll, welche sie desswegen für ungefährlich
hält, weil sie vertraut, dass eine Verbindlichkeit von demjenigen.
welchen sie angeht, auch werde erfüllt werden. Alle Rechtsgeschäfte, ¬
welche Frauen in diesem Glauben und Vertrauen ab
schliessen, aber auch nur solche, fallen unter die Bestimmung
des Senatsbeschlusses.“
Einige Schwierigkeiten im Einzelnen
bleiben freilich auch bei Annahme dieses Princips: z. B. Ein
Miether kann am ersten April die fällige Miethe nicht bezahlen;
er wendet sich an eine Bekannte mit der Bitte, ihm die be
freffende Summe vorzustrecken; er bekomme am 1. Juli sein
hialbjähriges Honorar; früher könne er ihr das Darlehen freilich
nicht zurückerstatten. —
Sie erwidert, dass sie augenblicklich
kein Geld habe, solches jedoch in einigen Tagen sicher erhalten
werde, und sie gehen hierauf zum Hausherrn, der sich auf die
nochmals gegebene Versicherung der Frau, dass sie in einigen
Tagen das geschuldete Geld schaffen werde, entschliesst, sie
als Schuldnerin anzunehmen, und seinen Miether wohnen zu
lassen. Hier wusste die Intervenientin sehr genau, dass sie behufs ¬
Bezahlung einer fremden Schuld in Vorschuss werde gehen
müssen: Fällt dieses Rechtsgeschäft nicht unter das SC. Vellelanum? ¬