Volltext : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege (Bd. 10 = H. 19/20 (1831))

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der  Strafe  hervortritt,  wo  insbesondere  der  Feuertod
als  verdiente  Folge  des  Verbrechens  ihm  vorschweben,
behält  der  Verstand  die  Oberhand  und  vernichtet  wieder -
  die  Folgen  der  Stimmung  der  Reue,  wo  daher
durch  die  Aeußerung  des  Diakonus,  daß  die  Nichelmannischen -
  Eheleute  in  ihren  Sünden  hätten  verbrennen
können,  der  Umfang  des  Verbrechens  sich  dem  Jnquisiten, -
  der  eine  strengere  Strafe  befuͤrchten  muß,  darstellt,
läugnet  er,  oder  stellt  Alles  so  auf  Schrauben,  daß  man
wohl  den  innern  Kampf  der  Wahrheit  mit  der  Verstellung -
  erkennt.
Da  nun  das  Geständniß  so  völlig  innerlich  wahrscheinlich -
  und  mit  allen  Requisiten  der  Glaubwürdigkeit -
  versehen  ist,  und  keiner  der  Gründe,  welchen  Jnquisit -
  für  den  Widerruf  angiebt,  eine  Beachtung  verdient,
so  ist  die  Gewißheit,  daß  Jnquisit  Wollschläger  die
Brandstiftung  bei  Nichelmann  verübt  habe,  als  hergestellt -
  anzunehmen.
III.  Was  die  Frage:  ob  dem  Inquisiten  zugerechnet -
  werden  könne,  betrifft,  so  hat  zwar  Defensor  mit
Scharfsinn  den  Mangel  der  Zurechnungsfähigkeit  zu
begründen  gesucht,  allein  wir  haben  kein  Bedenken,  den
Inquisiten  für  zurechnungsfähig  zu  erklären.
1)  Aus  dem  ganzen  bisherigen  Leben  und  Benehmen -
  des  Inquisiten  zeigen  sich  durchaus  keine  Gründe,
die  Wirkung  einer  Geisteskrankheit  anzunehmen.
Es  ist  bekannt,  daß  solche  Krankheiten  schon  längere -
  Zeit  vor  ihrem  Ausbruche,  wenigstens  durch  gewisse -
  Symptome,  sich  ankündigen,  und  zwar  durch  eine
ungeheure  Spannung  und  Aufgeregtheit  des  Nervensystems, -
  durch  Visionen,  welche  den  Kranken  peinigen,
und  überhaupt  —  in  so  fern  von  später  ausgebroche=Max-Planck-Institut -
  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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