Volltext : Welsch, Johann Baptist: Handbuch des baierischen Universal-Konkurs-Processes

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spiegel,  in  den  Orten,  wo  er  galt,  eingeführt
  wurde?3).
Alles  dieses    siaugar
aus  den  ältern  baierischen  Gesetzen.  Das  baierische ¬
  Landrecht  vom  Jahr  1616.  bestimmt  im
4ten  Titel  9ten  Gesetz  der  Gerichtsordnung
wrich
„dass  ein  Frau  oder  Weibsperson  ihr  selbs
„Sachen,  Haab  und  Gueter  in  Rechten  mag
„vertreten  und  verantworten“.
Dass-ubrigens  von  jehet  in  Baiern  dem  Manne
nur  en  Präsumtiv-Mandat  in  Bezug  auf  das
Vermögen  der  Frau  zustand,  darüber  kann
auch  noch  das  Landrecht  vom  Jahr  15  18  44)
keinen  weitern  Zweifel  übrig  lassen.
Der  Mann  muss  also  immer,  wenn  es  im
Konkurse  gleichviel  bbrdas  DotalParaphernale -
  oder  Réceptizgut,  einer  Gattin  vertritt,
und  es  sich  nicht  bloss  vom  die  Nutzungen,
sonderi  um  das  Haupigut  selbst  fragt,  das
Ratificatorium  dersetbentom  zweiten  Ediktstage -
  nuchbringen,  und  wenn  sein  Verhaltniss
ale  Eheinanh  nicht  ohnehin  bei  Gerieht  be-—

—
73)  Runde  deutsches  PrivatR.  B.  II.  Abschn.  3.
§.  584.
0L2(8
aier.  Landr.  Tit.  V.  Art.  9.  u.  10.
74)  Reform.  d.
            
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