Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 7, H. 4 = Jg. 1823, Oct. - Dec. (1823))

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Ueber das Fortrücken in höhere Besoldungsklassen ent¬ 
scheidet bei den Revierförstern die Dienstzeit in der niederen 
Klasse, ohne Nothwendigkeit einer Dienstversetzung. 
Zum Fortrücken in eine höhere Besoldungsklasse ist aber 
weiter als Bedingung erforderlich, daß der Revierförster 
während der drei letzten Dienstjahre der Oberforst=Direktion 
keine gegründete Veranlassung zur Bezeigung ihrer Unzu= 
friedenheit mit seiner Dienstverwaltung gegeben, also inner¬ 
halb dieser Zeit weder Verweise noch andere Disciplinar= 
Strafen verwirkt hat. 
Art. 32. 
Die Forstgehülfen dienen in der Regel unentgeldlich, 
diejenigen aber, welche in besonderen Fällen für den Dienst 
ausdrucklich berufen werden, erhalten eine jährliche Beloh= 
nung von 200 Gulden in der ersten, und von 150 Gulden 
in der zweiten Klasse. 
Art. 33. 
Die gesetzlichen Beiträge der Wald=Eigenthümer zu den 
Besoldungen der Forstdiener werden bis zum ersten Januar 
1824 unverändert forterhoben. Von diesem Zeitpunkte an 
geschieht die Erhebung auf den Grund der definitiven Bil¬ 
dung der Forstschutzbezirke und Forstreviere. 
Die Revierförsters=Besoldung kommt hierbei überall 
mit 800 fl. in Rechnung, und zwar einschließlich der Eut¬ 
schädigung für das Dienstpferd und Büreaukosten. 
Art. 
34. 
Als Besoldung hat Einer der Ober=Forstmeister 2200 
Gulden, und der Andere 2000 Gulden zu beziehen. Ueber= 
dieß erhält jeder Vergütung 
für Fourage auf drei Dienst¬ 
pferde und die erforderlichen 
Büreaukosten. 
Auf den, aus Auftra g 
unternommenen Reisen, haben 
sie keine weitere Vergütung für Transportkosten, aber die 
Taggelder der Räthe bei den Administrativ=Kollegien, nach 
den jedesmaligen gesetzlichen Bestimmungen, zu beziehen. 
V. Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 35. 
Jn Forsten, deren Domanial= und Kommunal=Waldun= | | 
gen nicht soviel betragen, daß dadurch ein gehörig thätiger 
Forstinspektor vollständig beschäftigt wird, kann dem Forst¬ 
inspektor zur Ersparung unnöthiger Besoldungen, zugleich 
die Verwaltung eines Forstreviers, als Revierförster, über= 
tragen werden. 
In diesem Falle ist jedoch dem Forstinspektor, in der 
Eigenschaft als Revierförster, ein von ihm in amtlicher Hin= 
sicht ganz unndhängiger Kontrolleur beizugeben. 
Max-Planck-Institut für
	        
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