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Ueber das Fortrücken in höhere Besoldungsklassen ent¬
scheidet bei den Revierförstern die Dienstzeit in der niederen
Klasse, ohne Nothwendigkeit einer Dienstversetzung.
Zum Fortrücken in eine höhere Besoldungsklasse ist aber
weiter als Bedingung erforderlich, daß der Revierförster
während der drei letzten Dienstjahre der Oberforst=Direktion
keine gegründete Veranlassung zur Bezeigung ihrer Unzu=
friedenheit mit seiner Dienstverwaltung gegeben, also inner¬
halb dieser Zeit weder Verweise noch andere Disciplinar=
Strafen verwirkt hat.
Art. 32.
Die Forstgehülfen dienen in der Regel unentgeldlich,
diejenigen aber, welche in besonderen Fällen für den Dienst
ausdrucklich berufen werden, erhalten eine jährliche Beloh=
nung von 200 Gulden in der ersten, und von 150 Gulden
in der zweiten Klasse.
Art. 33.
Die gesetzlichen Beiträge der Wald=Eigenthümer zu den
Besoldungen der Forstdiener werden bis zum ersten Januar
1824 unverändert forterhoben. Von diesem Zeitpunkte an
geschieht die Erhebung auf den Grund der definitiven Bil¬
dung der Forstschutzbezirke und Forstreviere.
Die Revierförsters=Besoldung kommt hierbei überall
mit 800 fl. in Rechnung, und zwar einschließlich der Eut¬
schädigung für das Dienstpferd und Büreaukosten.
Art.
34.
Als Besoldung hat Einer der Ober=Forstmeister 2200
Gulden, und der Andere 2000 Gulden zu beziehen. Ueber=
dieß erhält jeder Vergütung
für Fourage auf drei Dienst¬
pferde und die erforderlichen
Büreaukosten.
Auf den, aus Auftra g
unternommenen Reisen, haben
sie keine weitere Vergütung für Transportkosten, aber die
Taggelder der Räthe bei den Administrativ=Kollegien, nach
den jedesmaligen gesetzlichen Bestimmungen, zu beziehen.
V. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 35.
Jn Forsten, deren Domanial= und Kommunal=Waldun= | |
gen nicht soviel betragen, daß dadurch ein gehörig thätiger
Forstinspektor vollständig beschäftigt wird, kann dem Forst¬
inspektor zur Ersparung unnöthiger Besoldungen, zugleich
die Verwaltung eines Forstreviers, als Revierförster, über=
tragen werden.
In diesem Falle ist jedoch dem Forstinspektor, in der
Eigenschaft als Revierförster, ein von ihm in amtlicher Hin=
sicht ganz unndhängiger Kontrolleur beizugeben.
Max-Planck-Institut für