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Publikandum der Königl. Regierung zu Potsdam, die
Gnadenbewilligungen bei Gehältern, Pensionen und
Unterstützungen betreffend.
Nach Entscheidung des Königl. Hohen Finanz=Ministeri¬
ums vom 20. v. M. beziehen sich die allerhöchsten Bestim=
mungen wegen der Gnadenbewilligungen bloß auf Gehälter
und Pensionen. Bei Unterstützungen für Eltern von sieben
und mehreren Söhnen ist ausnahmsweise die Verabreichung
eines Gnadenmonats für den Fall des Absterbens derselben
während der Unterstützungszeit nachgelassen; diese Ausnah¬
me kann aber nicht auf alle sonstige Kinder-Erziehungsgel¬
der ausgedehnt werden.
Potsdam, den 27. November 1823.
Königl. Preuß. Regierung. Zweite Abtheilung.
8.
Publikandum des Königl. Ober=Präsidiums von West=
phalen, das Verbot der Annahme und des Tragens
des sogenannten Ordens vom heiligen Grabe be¬
treffend.
Des Königs Majestät haben die Annahme und das
Tragen des sogenannten Ordens vom heiligen Grabe, oder
der Kreuzherren vom heiligen Grabe zu Jerusalem, in Al¬
lerhöchstdero Staaten mittelst Kabinetsordre vom 24. Octo-
ber d. J. zu untersagen geruhet, welches hiermit zur Kennt¬
niß und Nachachtung bekannt gemacht wird.
Münster, den 18. November 1823.
Ober=Präsidium von Westphalen.
Max-Planck-Institut für