Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 7, H. 4 = Jg. 1823, Oct. - Dec. (1823))

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Empfänger, auch wenn sie nur interimistisch oder, als In¬ 
valide, vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts, auf eine 
gewisse Probezeit gegen Diäten oder sonstige Remuneration 
im Civildienst angestellt worden, nicht im Fortgenuß ihres 
Wartegeldes bleiben dürfen, sondern letzteres jedesmal so= 
gleich von dem betreffenden Militair=Pensions=Etat oder 
Jnvaliden=Gnadengehalts=Kataster abgesetzt werden solle, 
wogegen aber, wenn die interimistische Beschäftigung des 
betreffenden Individuii aufhört, oder dasselbe zu dem ihm 
versuchsweise übertragenen Posten innerhalb der ersten ge= 
setzlichen 3 Probemonate untauglich befunden und dies dem 
genannten Königl. Departement angezeigt wird, letzteres es 
sich vorbehalte, die Zahlung des Wartegeldes von neuem 
zu verfügen. Jndem wir solches daher hierdurch mit Be= 
zug auf die Amtsblatts=Erlasse vom 14. Januar 1818. und 
3. März d. J. zur allgemeinen Kenntniß bringen, weisen wir 
zugleich sämmtliche Unterbehörden unseres Verwaltungs= 
Bezirks, namentlich die Orts=Magisträte, hiermit an, hin= 
führo nicht nur von den interimistischen oder auf Probe er= 
folgten Anstellungen und Beschäftigungen von Militair= 
Wartegeld=Empfängern jedesmal sogleich Anzeige hierher 
zu machen, sondern auch nachher in den betreffenden Fällen 
das Wiederaufhören der interimistischen Functionen oder 
auch die in der Probezeit befundene Untauglichkeit des Jn¬ 
validen, und zwar letztere innerhalb der 3 Prüfungs=Mona= 
te, an uns zu melden, damit hiernächst das Erforderliche 
beziehungsweise wegen Absetzung oder Wiederverleihung des 
Wartegeldes von uns veranlaßt werden kann. 
Es versteht sich übrigens von selbst, daß, wenn die 
Diäten oder die Remuneration, welche der betreffende War= 
tegeld=Empfänger für seine interimistische oder Probeschäf= 
tigung erhält, das Doppelte seines Wartegeldes nicht über¬ 
steigen, derselbe, nach dem Circular-Erlaß vom 24. Novem= 
ber 1820. an sämmtliche Magisträte, in dem Fortgenuß sei= 
nes 
Wartegeldes verbleibt. 
Cöslin, den 12. November 1823. 
Königl. Preuß. Regierung. 
Max-Planck-Institut für
	        
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