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ausgeschieden ist, so findet ein Anspruch auf Civil=Versor¬
gung allerdings statt.
Berlin, den 18. November 1823.
Ministerium der Finanzen.
Ministerium des Jnnern.
v. Klewitz.
v. Schuckmann.
5.
Publikandum der Königl. Ministerien der Justiz, des
Innern und der Polizei, so wie der Finanzen, die
Anstellungs-Bekanntmachungen an die noch in Dienst¬
Aktivität befindlichen Militair=Personen betreffend.
Da den, in Dienst-Activität befindlichen Militair-Per¬
sonen nur durch die Vermittelung ihrer vorgesetzten Mili¬
tair=Behörden obrigkeitliche Befehle oder Bekanntmachun¬
gen insinuirt werden dürfen, so ergehet an sämmtliche Ci¬
vil=Behörden des Staats die Anweisung, denjenigen Unter¬
offizieren der Armee, welche zu Civil=Anstellungen notirt
sind, die Verfügungen in Betreff ihrer Anstellung oder Prü¬
fung niemals unmittelbar zugehen zu lassen, sondern solche
jedesmal der, den Unteroffizieren vorgesetzten Militair-Be¬
hörde zur Insinuation mitzutheilen.
Berlin, den 14. Oktober 1823.
Die Minister
der Justiz. des Innern und der Polizei. der Finanzen.
v. Klewitz.
v. Kircheisen. v. Schuckmann.
6.
Publikandum der Königl. Regierung zu Cöslin, die im
Civildienste interimistisch oder auf Probezeit angestell¬
ten Militair=Wartegelds=Empfänger betreffend.
Das Königl. Departement für die Invaliden hat neu¬
erdings wiederholentlich bestimmt, daß Militair=Wartegeld=
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