Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 11, H. 2 = Jg. 1827, Apr. - Jun. (1827))

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38. 
Publikandum der Königl. Regierung zu Breslau, die 
Stempelfreiheit der Kirchen, milden Stiftungen rc. 
betreffend. 
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster 
Kabinets=Ordre vom 16. Januar d. J. zu entscheiden 
geruht, daß 
1) die Stempelfreiheit der Kirchen, Armen-Anstalten, 
Waisenhäuser, milden Stiftungen, Schulen, Univer- 
sitäten, desgleichen der Straf- und Besserungs-An¬ 
stalten, wie ihnen solche durch die Deklaration vom 
27. Juni 1811 §. 4. eingeräumt worden, sich auch 
auf die Zuwendungen welche solchen Instituten durch 
Schenkungen oder letztwillige Verordnungen anfallen, 
erstrecke, und deshalb nach §. 3. lit. i. des Stem= 
pelgesetzes vom 7. März 1822 noch fortdauere, auch 
von den Vermächtnissen zur Austheilung an Arme 
eine Stempelsteuer nicht zu erheben sei, und daß 
3) die im §. 3. lit. 1. des Gesetzes vom 7. März 1822 
besondern Anstalten und Gesellschaften provisorisch 
zugesicherte Stempelfreiheit, auch solchen im §. 4. 
der Deklaration vom 27. Juni 1811 benannten Jnstitu= 
ten derjenigen neu- oder wiedereroberten Provinzen, 
in welchen diese Deklaration nicht Gesetzeskraft gehabt 
hat, von jetzt an eingeräumt, und die bisher noch 
nicht eingezogene Stempelsteuer von ihnen nicht er¬ 
hoben werde. 
Diese als vorläufig bis zu der im §. 3. litt. i. des 
Stempelgesetzes vorbehaltene allgemeine Entscheidung über 
die Beibehaltung der Stempelfreiheit getroffene Allerhöchste 
Entscheidung Seiner Majestät, wird in Gemäßheit eines 
Rescripts des Herrn General-Steuer-Direktors vom 6. 
d. M. hiermit zur Kenntniß gebracht. 
Breslau, den 20. Juni 1827. 
Königl. Preuß. Regierung. 
Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern. 
Max-Planck-Institut für
	        
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