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38.
Publikandum der Königl. Regierung zu Breslau, die
Stempelfreiheit der Kirchen, milden Stiftungen rc.
betreffend.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster
Kabinets=Ordre vom 16. Januar d. J. zu entscheiden
geruht, daß
1) die Stempelfreiheit der Kirchen, Armen-Anstalten,
Waisenhäuser, milden Stiftungen, Schulen, Univer-
sitäten, desgleichen der Straf- und Besserungs-An¬
stalten, wie ihnen solche durch die Deklaration vom
27. Juni 1811 §. 4. eingeräumt worden, sich auch
auf die Zuwendungen welche solchen Instituten durch
Schenkungen oder letztwillige Verordnungen anfallen,
erstrecke, und deshalb nach §. 3. lit. i. des Stem=
pelgesetzes vom 7. März 1822 noch fortdauere, auch
von den Vermächtnissen zur Austheilung an Arme
eine Stempelsteuer nicht zu erheben sei, und daß
3) die im §. 3. lit. 1. des Gesetzes vom 7. März 1822
besondern Anstalten und Gesellschaften provisorisch
zugesicherte Stempelfreiheit, auch solchen im §. 4.
der Deklaration vom 27. Juni 1811 benannten Jnstitu=
ten derjenigen neu- oder wiedereroberten Provinzen,
in welchen diese Deklaration nicht Gesetzeskraft gehabt
hat, von jetzt an eingeräumt, und die bisher noch
nicht eingezogene Stempelsteuer von ihnen nicht er¬
hoben werde.
Diese als vorläufig bis zu der im §. 3. litt. i. des
Stempelgesetzes vorbehaltene allgemeine Entscheidung über
die Beibehaltung der Stempelfreiheit getroffene Allerhöchste
Entscheidung Seiner Majestät, wird in Gemäßheit eines
Rescripts des Herrn General-Steuer-Direktors vom 6.
d. M. hiermit zur Kenntniß gebracht.
Breslau, den 20. Juni 1827.
Königl. Preuß. Regierung.
Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.
Max-Planck-Institut für