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welche mithin die Herbeischaffung des vorerwähnten Attestes
Schwierigkeit hat, wird die Bescheinigung des Alters nach
der Notorietät genügen, und nur bei begründetem Zweifel
die Herbeischaffung des Geburtsscheins zu verlangen sein.
Da nach der Allerhöchsten Bestimmung die Steuer auf
3 Köpfe in der untersten Klasse beibehalten ist, und nur
die Personen eines Haushalts, welche über 60 Jahr alt
sind, darunter nicht mitgezählt werden sollen, so versteht
es sich von selbst, daß in denjenigen Haushaltungen, wel¬
che mehr als 3 Köpfe des steuerpflichtigen Alters zählen,
da kein Erlaß eintritt, wo nach Abzug der über 60 Jahr
alten Leuten noch drei sieuerpflichtige Personen in einem
Haushalte verbleiben. Die Personenzahl jeder Haushal¬
tung muß daher in den Verzeichnissen mit angegeben werden.
Die von der Königl. Regierung bestätigten Verzeich=
nisse werden dann zum Belag der Abgangs=Listen des 2ten
Semesters dienen, und ist danach die Erhebung mit dem
1. Juli d. J. zu sistiren; hier aber am 1. Juli eine Nach=
weisung der Zahl der in dieser Art abgesetzten Personen
nach den Kreisen mit Angabe des ausfallenden jährlichen
Steuer=Betrages einzureichen.
Für die Veranlagung des Jahres 1828 ist ein glei¬
cher Nachweis derjenigen Personen, welche im Laufe des
Jahres 1827 das 60ste Jahr zurückgelegt haben, einzu=
fordern und eine summarische Angabe der hiernach in je=
dem Kreise ausfallenden Kopfzahl der Haupt=Nachweisung
vom dem Aufkommen der Klassen=Steuer beizufügen.
Berlin, den 5. Mai 1827.
Finanz=Ministerium.
General=Verwaltung der direkten Steuern.
Maaßen.
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Max-Planck-Institut für