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Exportation des Vermögens möge statt gefunden haben zu
welcher Zeit sie wolle.
Berlin, den 13. Juni 1827.
Ministerium des Jnnern.
Ministerium der auswärtigen
Köhler.
Angelegenheiten.
v. Schönberg.
19.
Reseript des Königl. Ministeriums des Innern, an die
Königl. Regierung zu Coblenz, die Abschoß= und Ab=
fahrtsverhältnisse mit Brasilien betreffend.
Jm Verfolg des Rescripts vom 1sten v. Mts., wird
der Königl. Regierung in Betreff der Frage, ob nicht von den
nach Brasilien Auswandernden ein Abschoßgeld zu ver=
langen sei? aus dem jetzt eingegangenen Antwortschreiben
des Königl. Ministeriums der auswärtigen Angelegenhei¬
ten eröffnet, daß nach einem von dem ehemaligen diessei=
tigen Gesandten zu Rio de Janeiro, Grafen von Flem=
ming, im Jahre 1818 erstatteten Bericht in Brasilien we=
der Abschoß noch Abfahrtsgeld von den nach dem Aus=
lande gehenden Erbschaften und vom Vermögen der Aus=
wanderer erhoben wird. Da nun mittelst der in der Ge¬
setzsammlung abgedruckten Allerhöchsten Kabinets=Ordre
vom 11. April 1822, betreffend die Abschoßfreiheit gegen
die Nordamerikanischen Freistaaten, bestimmt worden ist:
daß auch gegen andere Staaten, in denen das jus detractus
nicht mehr zur Anwendung kommt, fernerhin weder Ab¬
schoß noch Abfahrtsgeld genommen werden soll.
so kann von Abschoß oder Abfahrtsgeld gegen Brasilien
nicht die Rede sein.
Hiernach hat Sich die Königl. Regierung zu achten.
Berlin, den 10. Juli 1827.
Ministerium des Innern. Erste Abtheilung.
Köhler.
Max-Planck-Institut für