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b. daß er Arbeit gefunden, welches er glaubhaft nachweisen
muß.
Außerdem muß derselbe
c. eine Wohnung gefunden haben.
Endlich
3) Wenn jemand ein sonstiges hinreichendes Vermögen,
um
sich und seine Familie zu erhalten, nachweiset und Woh¬
nung
findet.
Uebrigens soll die Niederlassung unverheiratheter junger
Leute, welche zum Dienstbotenstande gehören, von den Obrig
keiten nicht gestattet werden.
Auch kann die Obrigkeit, auf den Wunsch der Gemeinde
oder ex officio, die Aufnahme von Personen, deren Ruf schkecht
ist, oder die wegen der Ehre nachtheiliger Vergehen mit Kri¬
minalstrafen belegt oder in Untersuchung befangen sind, ver¬
sagen.
Alle über die vorstehenden Bestimmungen entstehenden
Zweifel und etwanigen Beschwerden sollen zur Entscheidung der
Land=Drosteien unter Vorbehalt des Recurses an Unser Kabi¬
nets=Ministerium verstellt werden.
Eine Verabredung, welche eine Gemeinde unter sich da¬
hin trifft, daß keinem Auswärtigen eine Wohnung vermiethet
werden solle, ist nichtig, und kann nach Beschaffenheit der Um¬
stände selbst mit angemessener Strafe geahndet werden.
§. 4.
3) Durch Anstellung im Staatsdienste.
Staatsdiener, mit Einschluß der Offitzianten der Patri¬
monial-Gerichtsherren und Forst Eigenthümer, als Gerichts¬
diener, Voigte, Forstbediente, (letztere jedoch nur, in sofern sie
eine abgesonderte Oekonomie geführt haben) weniger nicht Ge¬
meinde-Beamte, erhalten das Recht zum Wohnorte in der
Gemeinde, wo sie angestellt, für sich, ihre Frauen und Kinder,
nicht nur für die Zeit ihres Dienstes, sondern auch nach dessen
Aufhören, und rücksichtlich ihrer gedachten Angehörigen, nach
ihrem Tode.
Um jedoch einem solchen das künftige Fortkommen mög¬
lichst zu erleichtern, soll demselben in dem Falle, wo der letzte
Max-Planck-Institut für