Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 11, H. 2 = Jg. 1827, Apr. - Jun. (1827))

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b. daß er Arbeit gefunden, welches er glaubhaft nachweisen 
muß. 
Außerdem muß derselbe 
c. eine Wohnung gefunden haben. 
Endlich 
3) Wenn jemand ein sonstiges hinreichendes Vermögen, 
um 
sich und seine Familie zu erhalten, nachweiset und Woh¬ 
nung 
findet. 
Uebrigens soll die Niederlassung unverheiratheter junger 
Leute, welche zum Dienstbotenstande gehören, von den Obrig 
keiten nicht gestattet werden. 
Auch kann die Obrigkeit, auf den Wunsch der Gemeinde 
oder ex officio, die Aufnahme von Personen, deren Ruf schkecht 
ist, oder die wegen der Ehre nachtheiliger Vergehen mit Kri¬ 
minalstrafen belegt oder in Untersuchung befangen sind, ver¬ 
sagen. 
Alle über die vorstehenden Bestimmungen entstehenden 
Zweifel und etwanigen Beschwerden sollen zur Entscheidung der 
Land=Drosteien unter Vorbehalt des Recurses an Unser Kabi¬ 
nets=Ministerium verstellt werden. 
Eine Verabredung, welche eine Gemeinde unter sich da¬ 
hin trifft, daß keinem Auswärtigen eine Wohnung vermiethet 
werden solle, ist nichtig, und kann nach Beschaffenheit der Um¬ 
stände selbst mit angemessener Strafe geahndet werden. 
§. 4. 
3) Durch Anstellung im Staatsdienste. 
Staatsdiener, mit Einschluß der Offitzianten der Patri¬ 
monial-Gerichtsherren und Forst Eigenthümer, als Gerichts¬ 
diener, Voigte, Forstbediente, (letztere jedoch nur, in sofern sie 
eine abgesonderte Oekonomie geführt haben) weniger nicht Ge¬ 
meinde-Beamte, erhalten das Recht zum Wohnorte in der 
Gemeinde, wo sie angestellt, für sich, ihre Frauen und Kinder, 
nicht nur für die Zeit ihres Dienstes, sondern auch nach dessen 
Aufhören, und rücksichtlich ihrer gedachten Angehörigen, nach 
ihrem Tode. 
Um jedoch einem solchen das künftige Fortkommen mög¬ 
lichst zu erleichtern, soll demselben in dem Falle, wo der letzte 
Max-Planck-Institut für
	        
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