Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 11, H. 2 = Jg. 1827, Apr. - Jun. (1827))

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12ten d. M. der dort anwesende Schauspiel-Unternehmer 
N. N. in Beziehung auf die Allerhöchste Bestimmung, wor= 
nach Bälle und ähnliche Lustbarkeiten an den Vorabenden 
der großen Kirchenfeste rc. ausgeschlossen bleiben sollen, der 
Meinung ist, daß Schauspiele hierunter nicht mit begriffen 
wären, so sind wir mit der dieserhalb von der Königl. 
Regierung geäußerten Ansicht, daß unter Bällen und ähn= 
lichen Lustbarkeiten allerdings auch theatralische Darstel¬ 
lungen zu verstehen wären, einverstanden. 
Was die gleichzeitige Anfrage betrifft: 
ob jene Lustbarkeiten auch am Vorabende des allgemei= 
nen Buß= und Bettages untersagt wären? 
so ist selbige in diesem Jahre in Berlin speziell zur Sprache 
gekommen, und es ist von des Königs Majestät entschie¬ 
den worden, daß an dem Vorabende des Buß= und Bet¬ 
tages theatralische Vorstellungen, Bälle und ähnliche Lust¬ 
barkeiten erlaubt sein sollen. 
Uebrigens ist zur Beseitigung der auch anderweit ent= 
standenen Zweifel über die Zuläßigkeit von öffentlichen 
Lustbarkeiten an den Vorabenden der großen Kirchenfeste 
und an einigen Festtagen selbst eine nähere allgemeine 
Allerhöchste Bestimmung zu erwarten. 
Berlin, den 27. Juni 1827. 
Ministerium des Jnnern und der Polizei. 
Köhler. 
83. 
Circular=Rescript des Königl. Ministeriums des Innern 
und der Polizei, an sämmtliche Königl. Regierungen 
die Erhebung von Eichungs=Gebühren betreffend. 
Auf die Anfrage der Königl. Regierung vom 23. v. 
M. wird hiermit entschieden, daß die Eichungs=Aemter 
berechtigt sein sollen: 
von einem hölzernen Theer-Maaße oder Butterfasse von 
2 bis incl. 4 Quart Jnhalt drei Silbergroschen 
und 
Max-Planck-Institut für
	        
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