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12ten d. M. der dort anwesende Schauspiel-Unternehmer
N. N. in Beziehung auf die Allerhöchste Bestimmung, wor=
nach Bälle und ähnliche Lustbarkeiten an den Vorabenden
der großen Kirchenfeste rc. ausgeschlossen bleiben sollen, der
Meinung ist, daß Schauspiele hierunter nicht mit begriffen
wären, so sind wir mit der dieserhalb von der Königl.
Regierung geäußerten Ansicht, daß unter Bällen und ähn=
lichen Lustbarkeiten allerdings auch theatralische Darstel¬
lungen zu verstehen wären, einverstanden.
Was die gleichzeitige Anfrage betrifft:
ob jene Lustbarkeiten auch am Vorabende des allgemei=
nen Buß= und Bettages untersagt wären?
so ist selbige in diesem Jahre in Berlin speziell zur Sprache
gekommen, und es ist von des Königs Majestät entschie¬
den worden, daß an dem Vorabende des Buß= und Bet¬
tages theatralische Vorstellungen, Bälle und ähnliche Lust¬
barkeiten erlaubt sein sollen.
Uebrigens ist zur Beseitigung der auch anderweit ent=
standenen Zweifel über die Zuläßigkeit von öffentlichen
Lustbarkeiten an den Vorabenden der großen Kirchenfeste
und an einigen Festtagen selbst eine nähere allgemeine
Allerhöchste Bestimmung zu erwarten.
Berlin, den 27. Juni 1827.
Ministerium des Jnnern und der Polizei.
Köhler.
83.
Circular=Rescript des Königl. Ministeriums des Innern
und der Polizei, an sämmtliche Königl. Regierungen
die Erhebung von Eichungs=Gebühren betreffend.
Auf die Anfrage der Königl. Regierung vom 23. v.
M. wird hiermit entschieden, daß die Eichungs=Aemter
berechtigt sein sollen:
von einem hölzernen Theer-Maaße oder Butterfasse von
2 bis incl. 4 Quart Jnhalt drei Silbergroschen
und
Max-Planck-Institut für