Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 11, H. 2 = Jg. 1827, Apr. - Jun. (1827))

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Charge im ersten Monat der Anstellung hat einziehen las= 
sen, richtig. Daß die Feldwebel, Unteroffiziere und Ge= 
meinen bei der Armee keinen Besoldungs=Abzug zum Pen¬ 
sions=Fonds erleiden, macht hierin keinen Unterschied, da 
die Anstellung in der Gendarmerie rücksichtlich der Wacht= 
meister und Gendarmen als eine Civil=Anstellung zu be¬ 
trachten ist, deren Pensionirung auch nach den Grund= 
sätzen des Civil=Pensions=Reglements erfolgt. 
Denn sofern für den ersten Monat von dem vor= 
maligen Militair=Dienst=Einkommen kein Pensions=Beitrag 
erhoben würde, könnte von diesem auch für die folgenden 
Monate kein fortlaufender Abzug gemacht werden. 
Das stattgefundene Verfahren ist auch der allegirten 
Finanz=Ministerial=Verfügung vom 21. April 1825 ganz 
gemäß, indem nur von demjenigen Gehalts-Betrage, 
der neu oder zugelegt ist, im ersten Monath das tel, 
aber kein laufender Beitrag, wohl aber vom älteren Ein¬ 
kommen für diesen Monat der laufende Pensions-Beitrag 
erhoben worden ist. 
Ew. Excellenz wollen Sich hiernach gefälligst über¬ 
zeugen, daß eine Rückerstattung des erwähnten Abzuges 
nicht zuläßig ist. 
Berlin, den 1. Mai 1827. 
v. Schuckmann. 
Ordnungs=Polizei. 
82. 
Rescript des Königl. Ministeriums des Jnnern und der 
Polizei an die Königl. Regierung zu Bromberg, in wie 
weit Bälle, Schauspiele und ähnliche Lustbarkeiten an 
den Vorabenden großer Kirchenfeste und zum Theil an 
diesen selbst nicht statt finden dürfen. 
Wenn nach dem Berichte der Königl. Regierung vom 
Max-Planck-Institut für
	        
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