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ad 2. daß die Schulzen=Aemter und Dorfgerichte den im
Allgemeinen Landrechte Thl. II. Tit. 17. §. 61.
gedachten besonderen Polizei Gerichten nicht gleich
geachtet werden können.
Uebrigens hat es, was den Schluß des Berich¬
tes betrifft, kein Bedenken, daß auch die Patrimo¬
nial=Gerichtsherrn überall die bestehenden gesetzli=
chen Vorschriften beobachten müssen.
Berlin, den 4. Mai 1827.
Ministerium des Jnnern. Erste Abtheilung.
Köhler.
81.
Schreiben des Königl. Ministeriums des Jnnern, an
des Königl. General=Lieutenants und Chefs der Gen=
darmerie rc. rc. Herrn von Tippelskirch Excellenz hier¬
selbst, die Pensions-Abzüge von den Gehältern der in
der Gendarmerie neuangestellten Individuen be¬
treffend.
Ew. Excellenz beehre ich mich, auf das gefällige Schrei¬
ben vom 27. Januar c. ganz ergebenst zu erwiedern, wie
es ganz richtig ist, daß bei Anstellung von Militair=Per¬
sonen im Civil nicht von dem ganzen Betrage der ihnen
in dieser Anstellung zu Theil werdenden Besoldung, sondern
nur von dem Ueberschuß der letzteren gegen ihr früheres
militatrisches Diensteinkommen der verordnete Abzug von
einem Zwölfteltheil erhoben wird. Was indessen die auf=
gestellte Frage:
ob auch für den ersten Monat der Anstellung von Mi¬
litair Personen im Civil der laufende Prozent=Abzug
von ihrer als Militairs erhaltenen Besoldung statt findet?
betrifft, so muß dieselbe bejahet werden, und ist das Ver=
fahren der General=Staats=Kasse, welche von allen seit
dem Januar 1825 angestellten Gendarmen den laufenden
Pensions=Beitrag von dem früheren Einkommen ihrer
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