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78.
Rescript des Königl. Ministeriums des Innern und
der Polizei; an die Königl. Regierung zu N., daß die
Erhebung einer Steuer von Nachtigallen und andern
Singevögeln nicht nachgegeben werden könne.
Da eine in dem Bericht der Königl. Regierung vom
10. d. M. in Anfrage gebrachte Steuer auf Singevögel
in einer einzelnen mittleren Stadt, wie N., den polizei¬
lichen Zweck, das Wegfangen der Singevögel zu verhin=
dern, nicht fördern, sondern nur den Verkauf derselben
in benachbarten Städten zur Folge haben, der dortigen
Armenkasse aber nichts einbringen würde, indem voraus¬
zusehen ist, daß die Abschaffung solcher Vögel die nächste
Wirkung der Steuer sein würde, endlich auch, da der=
gleichen Vögel nicht immer in Käsigen vor den Fen¬
stern, sondern auch innerhalb der Wohnungen gehalten
zu werden pflegen, die Steuer ohne Eindringen in die
Wohnungen oder Denunciationen der Miteinwohner eines
Hauses nicht auszuführen ist; so kann dem Antrage auf
Genehmigung der Erhebung einer Steuer von Nachtigal=
len und anderen Singevögeln nicht Statt gegeben werden.
Berlin, den 28. Juli 1827.
Ministerium des Innern und der Polizei.
Köhler.
79.
Rescript des Königl. Ministeriums des Innern, an das
Königl. Polizei-Präsidium hierselbst, wegen Bestrafung
derjenigen Christen, welche fremde Juden in ihren
Dienst nehmen.
Dem Königl. Polizei-Präsidio wird zur Bescheidung
auf den Bericht vom 28. Februar c., wegen Bestrafung
derjenigen Christen, welche fremde Juden in ihren Dienst
Max-Planck-Institut für
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