Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 11, H. 2 = Jg. 1827, Apr. - Jun. (1827))

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78. 
Rescript des Königl. Ministeriums des Innern und 
der Polizei; an die Königl. Regierung zu N., daß die 
Erhebung einer Steuer von Nachtigallen und andern 
Singevögeln nicht nachgegeben werden könne. 
Da eine in dem Bericht der Königl. Regierung vom 
10. d. M. in Anfrage gebrachte Steuer auf Singevögel 
in einer einzelnen mittleren Stadt, wie N., den polizei¬ 
lichen Zweck, das Wegfangen der Singevögel zu verhin= 
dern, nicht fördern, sondern nur den Verkauf derselben 
in benachbarten Städten zur Folge haben, der dortigen 
Armenkasse aber nichts einbringen würde, indem voraus¬ 
zusehen ist, daß die Abschaffung solcher Vögel die nächste 
Wirkung der Steuer sein würde, endlich auch, da der= 
gleichen Vögel nicht immer in Käsigen vor den Fen¬ 
stern, sondern auch innerhalb der Wohnungen gehalten 
zu werden pflegen, die Steuer ohne Eindringen in die 
Wohnungen oder Denunciationen der Miteinwohner eines 
Hauses nicht auszuführen ist; so kann dem Antrage auf 
Genehmigung der Erhebung einer Steuer von Nachtigal= 
len und anderen Singevögeln nicht Statt gegeben werden. 
Berlin, den 28. Juli 1827. 
Ministerium des Innern und der Polizei. 
Köhler. 
79. 
Rescript des Königl. Ministeriums des Innern, an das 
Königl. Polizei-Präsidium hierselbst, wegen Bestrafung 
derjenigen Christen, welche fremde Juden in ihren 
Dienst nehmen. 
Dem Königl. Polizei-Präsidio wird zur Bescheidung 
auf den Bericht vom 28. Februar c., wegen Bestrafung 
derjenigen Christen, welche fremde Juden in ihren Dienst 
Max-Planck-Institut für 
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