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72.
Rescript des Königl. Ministeriums des Innern, an den
Magistrat hiesiger Residenz, dieselbe Angelegenheit
betreffend.
Die Meinung, welche der Magistrat hierselbst in
Seinem Bericht vom 30. v. M. über den Anspruch des
vormaligen Nschen Grenadiers, jetzigen Arbeitsmannes N.
N. hierselbst auf unentgeldliche Ertheilung des Bürger=
rechts äußert, ist nach den Allerhöchsten Kabinets=Ordres
vom 20. März 1816 und vom 22. September 1819 ad
3. (beide in der Gesetz=Sammlung) unstreitig die richtige,
und daher dem N. N., wenn er die nöthigen Bescheini=
gungen beibringt, das freie Bürgerrecht nicht zu versagen.
Berlin, den 12. April 1827.
Ministerium des Jnnern. Erste Abtheilung.
Köhler.
73.
Rescript des Königl. Ministeriums des Jnnern, an die
Regierung zu Stettin, die Servis=Beitrags¬
Königl.
pflichtigkeit der Staatsdiener betreffend.
In der Verfügung vom 2. Septbr. 1823 1), deren
die Königl. Regierung in Jhrem Bericht vom 7. d. M.
erwöhnt, hat das Ministerium des Innern sich nur in dem
Falle die Allerhöchste Entscheidung Sr. Majestät des Kö=
nigs über die Natur des Servises einzuholen vorbehalten,
wenn von einer Kommune den Staatsdienern angesonnen
würde, über das durch das Gesetz vom 11. Juli 1822
bestimmte Maximum hinaus und besonders zu dem Ser¬
pis, als zu einer nach Quoten vertheilten Staats=Last,
beizutragen. Tritt ein solcher Fall ein, so wird dessen nä¬
here Anzeige gewärtigt, im entgegengesetzten Falle aber
) Jahrg. 1823, 3tes Heft, S. 636.
Max-Planck-Institut für