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sigen Bürgerrechts angetragen, ist aber mit seinem Gesuche
von der Stadtverordneten=Versammlung um deswillen
zurückgewiesen worden, weil er weder die Kriegsdenkmünze
pro 1813 und 1814, noch pro 1815 besitzt. Unseres
Erachtens aber kommt es hierauf um so weniger an, als
der N. N. vorwurfsfrei gedient, und die Denkmünze nur
deshalb nicht erhalten hat, weil er in Nschen und nicht
in Preußischen Diensten gestanden, sondern lediglich darauf
ob derselbe als einheimischer oder preußischer Unterthan
zu betrachten ist, und die Feldzüge von 1813, 1814 und
1815 bei einer alliirten Armee mitgemacht hat, indem
Landeseingeborne, welche die Kriege von 1813 bis 1815
zwar nicht in der Preußischen, doch aber bei einer alliir¬
ten Armee mitgemacht, nach der Allerhöchsten Kabinets¬
Ordre vom 22. September 1819 von der unentgeldlichen
Verleihung des Bürgerrechts nicht ausgeschlossen werden
sollen. In fofern nun der Landestheil, in welchem der
N. N. geboren, bereits im Monat Mai 1815 unter Preu=
ßische Hoheit gekommen ist, muß derselbe von da ab un=
zweifelhaft auch als Preußischer Unterthan angesehen, und
den Landeseingebörnen gleich erachtet werden. Da er dem=
nach also als Preußischer Unterthan wenigstens einen Theil
des Feldzuges von 1815, in einer alliirten Armee mitge¬
macht hat; so wird ihm unserer Meinung nach die kosten=
freie Ertheilung des Bürgerrechts nicht versagt werden
können; wir submittiren jedoch auf die hochgeneigteste Ent=
scheidung Eines Königl. Hohen Ministeriums ganz gehor=
samst.
Berlin, den 30. März 1827.
Ober=Bürgermeister, Bürgermeister und Rath| .
Büsching.
Ein Königl. Hohes Ministerium des Jnnern.
Max-Planck-Institut für