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fählg Erklärte darf jedoch nur provisorisch auf 1, 2 oder
3 Jahre angesetzt werden, und hat nach Ablauf dieser
Frist eine feste Anstellung nur alsdann zu erwarten, wenn
von dem betreffenden jüdischen Schul= und Gemeinde¬
Vorstande und von der ihm vorgesetzten Stadtschul-De¬
putation seine Amtstüchtigktit bezeugt wird. Wir behal¬
ten uns dann vor/ nach den Umständen entweder eine
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abermalige Prüfung oder sofort die feste Anstellung zu
verfügen.
6) Die Gemeinde darf so wenig vor als nach Ablauf des
abgeschlossenen Kontrakts den einmal angenommenen Leh¬
rer nach Willkühr wieder entlassen, sondern sie soll viel¬
mehr verpflichtet sein, uns davon bei Ablauf der festge¬
setzten Frist auf vorschriftsmäßigem Wege Anzeige zu ma¬
chen, damit wir dann die Gründe der gewünschten Ent¬
lassung des Lehrers prüfen und demgemäß darüber ent¬
scheiden.
7) Es soll zwar jedem Lehrer frei stehen, seine Stelle auch
vor Ablauf des mit ihm abgeschlossenen Kontrakts nieder¬
zulegen; aber er hat dabei die Vorschriften des allgemei¬
nen Landrechts Th. 2. Tit. 10. §. 97. und Th. 2. Tit. 6.
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§. 175. und §. 176. genau zu berücksichtigen.
8) Die jüdischen Gemeinden sollen ermächtigt sein, in den
von nun an mit ihren Lehrern zu schließenden Vergleichen
als Bedingung der Anstellung festzusetzen, daß sie nur zu
Ostern und zu Michaelis, und nachdem sie drei volle Monate
vor dem einen oder dem andern Termine ihren bevorste¬
henden Abgang, unter Anführung der Gründe, schriftlich
angezeigt haben, entlassen werden können, es sei denn,
daß die durch ihren Abgang erledigte Stelle früher besetzt
werden kann.
9) Die Gemeinde muß die erwähnte Anzeige an den Ma¬
gistrat gelangen lassen, welcher sie dann unverzüglich an
uns zu weiterer Entschließung einreichen wird.
10) Wird hierauf der Abgang des Lehrers von uns geneh¬
migt, so muß die Gemeinde sich angelegen sein lassen, ei¬
nen andern geeigneten Lehrer auszumitteln, und falls er
die vorschriftsmäßige Prüfung noch nicht bestanden haben
Max-Planck-Institut für