Volltext : Ueber den eigenthümlichen Geist des römischen Rechts im Allgemeinen und im Einzelnen mit Vergleichungen neuer Gesetzgebungen (Theil 1)

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ihre  Rechtssprüche  auch  dann,  wenn  sie  der  Natur  des
Geschäfts  gänzlich  entgegen  liefen.  Man  erwäge  aber
nur,  wenn  man  die  Natur  dieser  Verhältnisse  gehörig
kennt,  die  bisherigen  Entscheidungen  über  WechselGeld= =
  und  Handelsrecht  und  selbst  die  aus  solchen
größtentheils  hergeflossenen  Verordnungen  darüber;  und
man  wird  unumwunden  gestehen  müssen,  daß  dadurch
in  sehr  vielen  Bestimmungen  das  widersinnigste  und  alles
Verkehr  lähmende  herrschend  und  gesetzlich  werden  mußte. =
  Es  ist  eine  überdachte  Behauptung,  wenn  kaum  dem
zehnten  Theil  der  über  diese  Verhältnisse  erkennenden
Richter  oder  schreibenden  Gelehrten  wirkliche  Bekanntschaft ¬
  mit  den  Gegenständen  zugestanden  wird.
Frey  von  allen  Fesseln  der  Praxis,  wie  sie  sich
auch  umtaufen  mag,  gehe  die  Ausbildung  der  Wissenschaft =
  ihren  eignen  Weg;  aber  nie  vergesse  sie  ihre  Beziehung =
  auf  das  Leben  und  zwar  auf  das  jetzige,  sich
um  sie  her  regende  und  bewegende,  Leben.  Nebenrücksichten =
  auf  frühere  Entscheidungen,  auch  zur  Unterstützung =
  der  dadurch  schon  anerkannten  Lehren,  mögen
für  sich  gestattet  bleiben;  aber  durch  sie  allein  ist  nichts
zu  entscheiden,  durch  sie  allein  kein  gordischer  Knoten
zu  zerhauen;  durch  sie  allein  nichts  auszuschließen  oder
zu  hemmen.
Bey  dieser  Ausbildung  der  Doctrin  zeichnet  sich
nun  für  alle  aus  dem  römischen  Recht  abzuleitende  Leh¬
            
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