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Allgemeine Deposital-Ordnung.
eingetragen, ob sie aus demselben gehörig in das Manual
übertragen und ob die Zinsen richtig berechnet und den einzelnen
Massen zugeschrieben worden. Alle etwanigen Ausstellungen
(Monita) hat die Kalkulatur dem Kollegium mittelst einer Anzeige ¬
einzureichen. Dieses theilt sie dem Rendanten mit, damit
er sich auf deren Beantwortung vorbereite und setzt einen Termin ¬
zur Rechnungsabnahme an, wozu nach Maaßgabe
der Größe des Kollegiums entweder zwei Kommissarien zu ernennen ¬
sind oder deren nur einer zu bestellen ist. Der Chef
des Kollegiums muß die Rechnungsabnahme dirigiren. Nach
früheren Bestimmungen hatte auch ein fiskalischer Bedienter dabei ¬
die Rechte der Depositalinteressenten von Amtswegen wahrzunehmen, ¬
dessen Bestellung findet jedoch nach der Kabinetsordre
vom 18ten August 1829 jetzt nicht mehr statt (Gesetzs. für 1829
S. 115). Die Kommissarien müssen sich zum Termine durch
Prüfung der Bücher und Monita gehörig vorbereiten. Im Termine ¬
selbst wird zuerst mit der Erörterung der allgemeinen Monita ¬
verfahren und sodann werden die speziellen Rechnungen
über die einzelnen Massen abgenommen. Ueber den ganzen
Hergang der Abnahme wird ein Protokoll geführt, welches die
Kommissarien und die Depositarien unterschreiben. Dieses Protokoll ¬
reichen die Kommissarien dem Kollegium mit dem Berichte
ein, worin sie sich über die Monita und deren Beantwortung
gutachtlich äußern. Der Bericht wird sodann im Kollegium
vorgetragen und von diesem bestimmt, ob ein Monitum erledigt
oder was rucksichtlich desselben und von wem etwas zu vertreten
sei. Wurde die Rechnung allgemein richtig befunden, so erhält
der Rechnungsleger darüber eine s. g. Decharge (Quittung,
Entlastung) unter dem Siegel des Kollegiums. Sind dagegen
Defekte zu ersetzen, so ist wegen deren Herbeischaffung das Nöthige ¬
zu verfügen. Nach völliger Berichtigung der Rechnung
werden die, am Ende dieses Abschnitts näher zu beschreibenden
Tabellen angefertigt und an das Justizministerium eingesendet.
Von der Rechnungs=Revision und Abnahme sind die Kassenvisitationen ¬
(Revisionen) wohl zu unterscheiden. Sie zerfallen
in die gewöhnlichen und in die außerordentlichen. Erstere ¬
sind alle halben Jahre in Gegenwart des Chefs des Kollegiums ¬
zu veranstalten. *) Bei derjenigen Kassenvisitation,
welche am Schlusse des Kassen=Jahres erfolgt, wird der DepositalKasten ¬
versiegelt, dem ersten Kurator wird das Kassen=Buch
abgenommen und nebst dem Mandaten=Buche A der Kalkulatur
zugestellt. Diese schließt beide Bücher ab, balancirt die Kolonnen
1) Durch die K. O. v. 19. August 1823 (Gesetzs. S. 159) sind allmonatliche,
und außerdem noch außergewöhnliche, zu unbestimmten Zeiten vorzunehmende
Kassenrevisionen vorgeschrieben; eine Instruktion v. 6. Jan. 1834 (v. Kamptz J. B. 13.
S. 154) bestimmt das Verfahren dabei.