Metadaten : Ladenberg, Adalbert von: Preußens gerichtliches Verfahren in Civil- und Kriminal-Sachen

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Allgemeine  Deposital-Ordnung.
eingetragen,  ob  sie  aus  demselben  gehörig  in  das  Manual
übertragen  und  ob  die  Zinsen  richtig  berechnet  und  den  einzelnen
Massen  zugeschrieben  worden.  Alle  etwanigen  Ausstellungen
(Monita)  hat  die  Kalkulatur  dem  Kollegium  mittelst  einer  Anzeige ¬
  einzureichen.  Dieses  theilt  sie  dem  Rendanten  mit,  damit
er  sich  auf  deren  Beantwortung  vorbereite  und  setzt  einen  Termin ¬
  zur  Rechnungsabnahme  an,  wozu  nach  Maaßgabe
der  Größe  des  Kollegiums  entweder  zwei  Kommissarien  zu  ernennen ¬
  sind  oder  deren  nur  einer  zu  bestellen  ist.  Der  Chef
des  Kollegiums  muß  die  Rechnungsabnahme  dirigiren.  Nach
früheren  Bestimmungen  hatte  auch  ein  fiskalischer  Bedienter  dabei ¬
  die  Rechte  der  Depositalinteressenten  von  Amtswegen  wahrzunehmen, ¬
  dessen  Bestellung  findet  jedoch  nach  der  Kabinetsordre
vom  18ten  August  1829  jetzt  nicht  mehr  statt  (Gesetzs.  für  1829
S.  115).  Die  Kommissarien  müssen  sich  zum  Termine  durch
Prüfung  der  Bücher  und  Monita  gehörig  vorbereiten.  Im  Termine ¬
  selbst  wird  zuerst  mit  der  Erörterung  der  allgemeinen  Monita ¬
  verfahren  und  sodann  werden  die  speziellen  Rechnungen
über  die  einzelnen  Massen  abgenommen.  Ueber  den  ganzen
Hergang  der  Abnahme  wird  ein  Protokoll  geführt,  welches  die
Kommissarien  und  die  Depositarien  unterschreiben.  Dieses  Protokoll ¬
  reichen  die  Kommissarien  dem  Kollegium  mit  dem  Berichte
ein,  worin  sie  sich  über  die  Monita  und  deren  Beantwortung
gutachtlich  äußern.  Der  Bericht  wird  sodann  im  Kollegium
vorgetragen  und  von  diesem  bestimmt,  ob  ein  Monitum  erledigt
oder  was  rucksichtlich  desselben  und  von  wem  etwas  zu  vertreten
sei.  Wurde  die  Rechnung  allgemein  richtig  befunden,  so  erhält
der  Rechnungsleger  darüber  eine  s.  g.  Decharge  (Quittung,
Entlastung)  unter  dem  Siegel  des  Kollegiums.  Sind  dagegen
Defekte  zu  ersetzen,  so  ist  wegen  deren  Herbeischaffung  das  Nöthige ¬
  zu  verfügen.  Nach  völliger  Berichtigung  der  Rechnung
werden  die,  am  Ende  dieses  Abschnitts  näher  zu  beschreibenden
Tabellen  angefertigt  und  an  das  Justizministerium  eingesendet.
Von  der  Rechnungs=Revision  und  Abnahme  sind  die  Kassenvisitationen ¬
  (Revisionen)  wohl  zu  unterscheiden.  Sie  zerfallen
in  die  gewöhnlichen  und  in  die  außerordentlichen.  Erstere ¬
  sind  alle  halben  Jahre  in  Gegenwart  des  Chefs  des  Kollegiums ¬
  zu  veranstalten.  *)  Bei  derjenigen  Kassenvisitation,
welche  am  Schlusse  des  Kassen=Jahres  erfolgt,  wird  der  DepositalKasten ¬
  versiegelt,  dem  ersten  Kurator  wird  das  Kassen=Buch
abgenommen  und  nebst  dem  Mandaten=Buche  A  der  Kalkulatur
zugestellt.  Diese  schließt  beide  Bücher  ab,  balancirt  die  Kolonnen
1)  Durch  die  K.  O.  v.  19.  August  1823  (Gesetzs.  S.  159)  sind  allmonatliche,
und  außerdem  noch  außergewöhnliche,  zu  unbestimmten  Zeiten  vorzunehmende
Kassenrevisionen  vorgeschrieben;  eine  Instruktion  v.  6.  Jan.  1834  (v.  Kamptz  J.  B.  13.
S.  154)  bestimmt  das  Verfahren  dabei.
            
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