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quisition der General-Kommissionen oder ihrer Deputirten
von den Gerichten gemacht werden müssen. Den Interessenten -
selbst, wenn sie sich durch eine Verfügung der General-Kommission -
oder eines Kommissarius derselben über die
ihnen gemachte Auflage zur Beibringung eines Nachweises
aus den Akten oder dem Hypothekenbuche legitimiren, wird
die Resolution oder Ausfertigung gleichfalls sportel- und
stempelfrei zu ertheilen sein; auch die Gerichte, die wegen
einer Dorfgemeine oder mehrerer Einsassen derselben kollektiv -
an sie ergehenden Requisitionen auch kollektiv durch eine
Antwort zu erledigen haben, wenn gleich die Nachrichten
aus mehreren einzelnen Hypothekenbüchern und Akten entnommen -
werden müssen.
Berlin, den 3. Oktober 1826.
Friedrich Wilhelm.
An
das Staats=Ministerium.
40.
Circular=Rescript des Königl. Finanz=Ministeriums an
sämmtliche Königl. Regierungen, die Anweisung des
siskalischen Antheils an den Diäten, Fuhr- und Vermessungs=Kosten -
in Regulirungs=Angelegenheiten bäuerlicher -
und gutsherrlicher Verhältnisse betreffend.
Es ist bisher in Hinsicht der Wahl des Fonds, worauf -
die Diäten= und Fuhr= und Vermessungs=Kosten in
Regulirungs-Angelegenheiten bäuerlicher und gutsherrlicher
Verhältnisse in den Domainen, Separationen, Servitut-Abfindungen -
rc. angewiesen worden, nicht übereinstimmend verfahren. -
Um diese Uebereinstimmung für die Folge herzustellen, -
wird hiermit Folgendes angeordnet:
1) der fiskalische Antheil an den Diäten und Fuhr-Kosten
in solchen Angelegenheiten ist nur so weit auf den allgemeinen -
Diäten und Fuhrkosten-Fonds der Regierungen -
anzuweisen, als die Geschäfte von den Departements-Räthen, -
Referendarien oder anderen Regierungs¬Max-Planck-Institut -
für