Volltext : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 14, H. 2 = Jg. 1830, Apr. - Jun. (1830))

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quisition  der  General-Kommissionen  oder  ihrer  Deputirten
von  den  Gerichten  gemacht  werden  müssen.  Den  Interessenten -
  selbst,  wenn  sie  sich  durch  eine  Verfügung  der  General-Kommission -
  oder  eines  Kommissarius  derselben  über  die
ihnen  gemachte  Auflage  zur  Beibringung  eines  Nachweises
aus  den  Akten  oder  dem  Hypothekenbuche  legitimiren,  wird
die  Resolution  oder  Ausfertigung  gleichfalls  sportel-  und
stempelfrei  zu  ertheilen  sein;  auch  die  Gerichte,  die  wegen
einer  Dorfgemeine  oder  mehrerer  Einsassen  derselben  kollektiv -
  an  sie  ergehenden  Requisitionen  auch  kollektiv  durch  eine
Antwort  zu  erledigen  haben,  wenn  gleich  die  Nachrichten
aus  mehreren  einzelnen  Hypothekenbüchern  und  Akten  entnommen -
  werden  müssen.
Berlin,  den  3.  Oktober  1826.
Friedrich  Wilhelm.
An
das  Staats=Ministerium.
40.
Circular=Rescript  des  Königl.  Finanz=Ministeriums  an
sämmtliche  Königl.  Regierungen,  die  Anweisung  des
siskalischen  Antheils  an  den  Diäten,  Fuhr-  und  Vermessungs=Kosten -
  in  Regulirungs=Angelegenheiten  bäuerlicher -
  und  gutsherrlicher  Verhältnisse  betreffend.
Es  ist  bisher  in  Hinsicht  der  Wahl  des  Fonds,  worauf -
  die  Diäten=  und  Fuhr=  und  Vermessungs=Kosten  in
Regulirungs-Angelegenheiten  bäuerlicher  und  gutsherrlicher
Verhältnisse  in  den  Domainen,  Separationen,  Servitut-Abfindungen -
  rc.  angewiesen  worden,  nicht  übereinstimmend  verfahren. -
  Um  diese  Uebereinstimmung  für  die  Folge  herzustellen, -
  wird  hiermit  Folgendes  angeordnet:
1)  der  fiskalische  Antheil  an  den  Diäten  und  Fuhr-Kosten
in  solchen  Angelegenheiten  ist  nur  so  weit  auf  den  allgemeinen -
  Diäten  und  Fuhrkosten-Fonds  der  Regierungen -
  anzuweisen,  als  die  Geschäfte  von  den  Departements-Räthen, -
  Referendarien  oder  anderen  Regierungs¬Max-Planck-Institut -
  für
            
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