Metadaten : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (1)

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c.  der  Vertrag  ist  auch  für  die  Zukunft  aufgehoben, ¬
  ausgenommen,  wenn  die  Materialien
dem  Arbeiter  gehören;  alsdann  kann  er  noch  einmal ¬
  anfangen,  wenn  dazu  noch  Zeit  übrig  ist.
Dieselben  Grundsätze  gelten  auch  beim  Verlags89) ¬

contracte
Hiervon  gilt  bei  Bauten  wieder  eine  Ausnahme,
denn  hier  soll  aller  Zufall  den  Bauherrn  treffen
Diese  Regeln  gelten  bei  der  absoluten  Unmöglichkeit.
Wenn  aber  nur  die  Art  der  Erfüllung  unmöglich
geworden,  so  ist  zu  unterscheiden:
a.  die  Unmöglichkeit  ist  durch  einen  in  der  Person
des  einen  Contrahenten  sich  ereigneten  Zufall
entstanden.  Alsdann  soll  eine  andere  Erfüllungsart ¬
  substituirt  werden,  nach  der  Wahl  des  an91 ¬

dern  Contrahenten
der  Zufall  liegt  außer  den  Contrahenten.  Dann
b.
wird  der  Vertrag  so  wie  bei  der  absoluten  Unmöglichkeit ¬
  behandelt:  er  ist  aufgehoben*2).
§.  21.
c.  Commodum.
Unter  Commodum  versteht  man  alle  accessorischen
Vortheile  bei  einem  obligatorischen  Verhältnisse  überhaupt,
namentlich  den  Zuwachs,  die  Nutzungen  und  Früchte*).
89)  §.  1010.  979.  ebend.
99)  §.  959,  963.  964.  967  a.  a.  O.
31)  Tit.  5.  §.  369—372.
92)  §.  373  ebend.
*)  L.  7  pr.  D.  de  peric.  (XVIII.  6.)  —  L.  38.  §.  10.  11  D.
            
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